Teleradiologie

Jeder macht beim Strahlenschutz, was er will

Überregional arbeitende Teleradiologen haben es schwer: Die Aufsichtsbehörden machen je nach Bundesland unterschiedliche Vorgaben beim Strahlenschutz. Noch immer fehlen die Ausführungsbestimmungen.

Philipp Grätzel von GrätzVon Philipp Grätzel von Grätz Veröffentlicht:
Bildübertragung ist in der Teleradiologie Routine. Aber beim Strahlenschutz ist manches unklar, vor allem bei der Organisation der Zusammenarbeit zwischen Radiologen und Personal vor Ort.

Bildübertragung ist in der Teleradiologie Routine. Aber beim Strahlenschutz ist manches unklar, vor allem bei der Organisation der Zusammenarbeit zwischen Radiologen und Personal vor Ort.

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Berlin. Zehn Monate nach Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzgesetzes macht die Politik der Teleradiologie weiterhin das Leben schwer. Was im Gesetz steht, interpretiert jeder anders. Vor allem überregional agierende Anbieter stöhnen.

Das neue Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) war am 31. Dezember 2018 vollumfänglich in Kraft getreten. Es brachte in Paragraf 14 des Gesetzes unter anderem neue Genehmigungsanforderungen für die Teleradiologie. Erforderlich ist demnach ein „Gesamtkonzept“ für den teleradiologischen Betrieb, das unter anderem „eine regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen in den klinischen Betrieb des Strahlenschutzverantwortlichen“ beinhaltet. Mit anderen Worten: Der Teleradiologe und der Strahlenschutzverantwortliche vor Ort müssen eng zusammenarbeiten.

Der Teufel steckt im Detail

Das klingt zunächst sinnvoll und unmissverständlich, aber der Teufel steckt mal wieder im Detail: „Was immer noch fehlt, sind die Ausführungsbestimmungen mit der Folge, dass jeder das Gesetz so interpretiert, wie er will“, sagt Dr. Torsten Möller, Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Teleradiologie (DGT). Möller ist Vorstand bei reif + möller diagnostic network, einem führenden überregionalen Teleradiologieanbieter in Deutschland.

Der Knackpunkt: Strahlenschutz ist in Deutschland Ländersache, es sind die Gewerbeaufsichtsämter oder die Bezirksregierungen, die vor Ort zuständig sind.

Das treibt wilde Blüten. So gibt es Bezirke, in denen die Behörden die Teleradiologen 35 Mal im Jahr vor Ort in das versorgte Krankenhaus zitieren. Andere Bezirke sehen Paragraf 14 StrlSchG entspannter und fordern nur gelegentliche Videokonferenzen. Für überregional agierende Teleradiologieanbieter sei das ein Albtraum, so Möller im Gespräch mit der „Ärzte Zeitung“. Denn letztlich müssten für jedes Krankenhaus eigene Abläufe definiert werden.

Immer nur ein Radiologe vor Ort

Die DGT favorisiert eindeutig Videokonferenzen und plädiert für zwei Schaltungen pro Jahr. Dort können, in Ergänzung zu der ohnehin engen Zusammenarbeit auf technischer Ebene, Änderungen bei Zuständigkeiten, Untersuchungsprotokollen und Strahlenschutzmaßnahmen thematisiert, außerdem unerwartete Dosisüberschreitungen aufgearbeitet werden.

Für Möller sind Videokonferenzen nicht nur bequemer, sie sorgen auch für mehr Qualität. Denn sie können allen Teleradiologen digital zur Verfügung gestellt werden. So ist wirklich jeder Radiologe, der ein Krankenhaus betreut, auf dem aktuellem Stand, anders als bei Vorortbesuchen, die immer nur ein Teleradiologe macht und bei denen sich dann die Frage stellt, wie der Inhalt an die anderen Teleradiologen weitergegeben wird.

Einheitliche Auslegung erwünscht

Im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) sei die Problematik des Strahlenschutzgesetzes in puncto Teleradiologie bekannt, so eine Sprecherin auf Nachfrage der „Ärzte Zeitung“. Die Teleradiologie sei „aktuell ein Thema der Verständigung zwischen Bund und Ländern“. Eine einheitliche Auslegung der Regelungen zur Vorortpräsenz werde seitens des BMU klar befürwortet.

Das Ministerium betont auch, dass aus seiner Sicht zumindest ein Teil der Kontakte zwischen Radiologe und Klinik per Videokonferenz stattfinden sollte. Ob es sich mit dieser Auffassung deutschlandweit durchsetzt, bleibt abzuwarten. Theoretisch könnte das BMU im Rahmen seiner Rechtsaufsicht nachbessern. Im Moment setzen aber alle noch auf Dialog.

So steht es im Gesetz

Strahlenschutzgesetz, Paragraf 14, Absatz 2: Die Genehmigung (...) zur Teleradiologie wird nur erteilt, wenn (...)

1. die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der Untersuchung gewährleistet ist,

2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt (...),

3. gewährleistet ist, dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend ist,

4. ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb vorliegt, das (...) eine regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen in den klinischen Betrieb (...) gewährleistet.

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