Urteil
Jobcenter ist bei künstlicher Befruchtung außen vor
BERLIN. Ein Jobcenter muss Leistungsempfängern kein Darlehen für eine künstliche Befruchtung gewähren. Das hat das Sozialgericht Berlin entschieden. Eine künstliche Befruchtung zählt nach Meinung des Gerichts nicht zum Regelbedarf für Leistungsempfänger.
Die Kosten von mehr als 4000 Euro für eine Behandlung überschreiten den Richtern zufolge den vertretbaren Umfang zur Unterstützung von Rechten der Teilhabe am sozialen Leben. Zudem sei die Kinderwunschbehandlung weder unabweisbar noch unaufschiebbar.
Das klagende Ehepaar hatte sich auf das Grundgesetz berufen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (ami)
Az.: S 127 AS 32141/12