TBAG

Kammer im Ländle ändert Berufsordnung

Das pauschale Verbot der Zusammenarbeit von Teilgemeinschaften mit Radiologen ist aus der Berufsordnung in Baden-Württemberg gestrichen. Die Kammer hat damit auf ein BGH-Urteil reagiert.

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STUTTGART. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hat schnell auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) reagiert. Am Freitag hat die Vertreterversammlung der Kammer beschlossen, das Verbot der Zusammenarbeit von Teilberufsausübungsgemeinschaften (TBAG) mit Radiologen und anderen rein medizintechnisch arbeitenden Fachärzten aus der Berufsordnung (Paragraf 18) zu streichen.

Zur Erinnerung: Der BGH hatte diese Regelung für verfassungswidrig erklärt. Beachtet werden müsse jedoch auch weiterhin, dass ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Berufs zum Erbringen einzelner Leistungen nur dann erfolgen darf, wenn er nicht einer Umgehung des Paragrafen 31 der Berufsordnung ("Unerlaubte Zuweisung") dient.

Eine Umgehung des Verbotes der Zuweisung gegen Entgelt liegt immer dann vor, wenn in einer TBAG "der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen (den Ärzten, Anm. d. Red.) persönlich erbrachten Leistungen entspricht."

Zur Gewinnverteilung steht bislang noch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus. Diesen Teil des Verfahrens hatte der BGH an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Auch die Vorlagepflicht der Verträge von Teilberufsausübungsgemeinschaften bei der Bezirksärztekammer bleibt in der Berufsordnung, heißt es weiter. Es sei den Delegierten aber in Aussicht gestellt worden, dass darüber im Berufsordnungsausschuss nochmals nachgedacht wird, hieß es auf Anfrage bei der Pressestelle der Kammer. Einige Delegierte hätten weitergehende Änderungen der Berufsordnung gefordert.

Die nun beschlossene Änderung sei mit dem Sozialministerium in Baden-Württemberg abgestimmt worden, hieß es. Die Änderung tritt in Kraft, sobald die Aufsicht die Genehmigung erteilt hat und die geänderte Fassung im Ärzteblatt veröffentlicht worden ist.

Für Teilgemeinschaften, die Kooperationen mit Ärzten der besagten Fachbereiche eingehen wollen, gilt aber natürlich auch schon heute das Urteil des BGH.

Aus der Bundesärztekammer hatte es Überlegungen zu den Konsequenzen des Urteils in ähnlicher Richtung gegeben, wie sie jetzt in Baden-Württemberg beschlossen worden sind. Die umstrittene Passage in der Berufsordnung für Ärzte in Baden-Württemberg steht auch in der Musterberufsordnung und damit auch in den Berufsordnungen vieler anderer Bundesländer. (ger)

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