Zusatzversicherungen

Kassen brauchen IHK-Erlaubnis

Wenn gesetzliche Kassen als Vermittler für private Zusatzversicherungen in den Markt gehen wollen, bedürfen sie dazu einer Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer.

Von Friederike Krieger Veröffentlicht:

KÖLN. Krankenkassen dürfen keine privaten Krankenzusatzversicherungen verkaufen, wenn sie nicht über eine entsprechende Erlaubnis einer Industrie- und Handelskammer (IHK) verfügen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Er gab damit einer Klage des Vermittlerverbands AfW - Bundesverband für Finanzdienstleistung gegen die AOK Nordost statt.

Die Krankenkasse hatte von 2004 bis Ende 2012 private Krankenzusatzversicherungen für die Ergo-Tochter DKV vermittelt, ohne als Vermittler registriert zu sein.

EU-Richtlinie macht Erlaubnis zur Bedingung

Die seit 2007 geltende EU-Vermittlerrichtlinie sieht vor, dass Verkäufer von Versicherungen eine IHK-Erlaubnis gemäß Paragraf 34d der Gewerbeordnung benötigen.

Um sich im Vermittlerregister eintragen lassen zu können, müssen die Vermittler eine Vermögensschadenhaftpflichtpolice und eine entsprechende Qualifikation nachweisen. Zudem müssen sie umfangreiche Dokumentationspflichten erfüllen.

Für Krankenkassen gibt es eine spezialgesetzliche Regelung nach Paragraf 194 Abs. 1a SGB V.

Demnach ist den Kassen die Vermittlung von privaten Zusatzpolicen erlaubt, wenn das - wie bei der AOK Nordost der Fall - in der Satzung so vorgesehen ist. Diese Regelung verdränge dann den Paragrafen 34d GewO, meinte die Vorinstanz, das Brandenburgische Oberlandesgericht.

Der BGH war jedoch anderer Ansicht. Die Richter verboten der AOK Nordost die Vermittlung von Policen, "wenn und solange die Beklagte nicht im Besitz einer Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO ist."

Urteil könnte auf andere Kooperationen abstrahlen

Norman Wirth, Rechtsanwalt und geschäftsführender Vorstand des Vermittlerverbandes AfW, glaubt, dass das Urteil auch auf andere Kooperationen zwischen Kassen und PKV ausstrahlen wird.

"Das Urteil wird Auswirkungen auf alle Kassen haben, die Kooperationen ohne Registrierung als Vermittler betreiben". Genaueres ließe sich aber erst sagen, wenn der BGH die Urteilsbegründung veröffentlicht hat.

Der AfW hat schon einige Urteile wegen unerlaubter Versicherungsvermittlung erstritten, darunter gegen den Discounter Penny und den Kaffeeröster Tchibo. (frk)

Az.: I ZR 183/12

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