Rezept-Arzneien

Kassen müssen auf Abschlag nicht verzichten

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KASSEL. Für das Schlichtungsjahr 2009 müssen die gesetzlichen Kassen nicht komplett auf den Apothekenabschlag verzichten. Das gilt auch, wenn Krankenkassen nach der Schlichtung fällige Nachzahlungen nicht sofort beglichen haben, urteilte das Bundessozialgericht (BSG).

2009 hatten sich Kassen und Apotheken nicht auf den Abschlag für verschreibungspflichtige Medikamente einigen können.

Die Kassen behielten zunächst wie früher 2,30 Euro je Packung ein. Am 21. Dezember 2009 setzte die gemeinsame Schiedsstelle den Abschlag auf 1,75 Euro fest. Am 5. Mai 2010 wurde der Schiedsspruch sofort vollziehbar.

Im entschiedenen Fall zahlte die AOK dem klagenden Apotheker den fälligen Nachschlag erst im Juli 2010. Daher forderte dieser weitere 45.800 Euro. Die Kasse dürfe gar keinen Abschlag mehr einbehalten, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen bezahlt habe.

Das BSG (Az.: B 3 KR 17/14 R) wies die Klage des Apothekers jedoch ab. Die Zahlungsfrist gelte "nach Sinn und Zweck der Rabattregelung nur für die unmittelbare Abrechnung der im jeweiligen Vormonat erfolgten Abgaben von Arzneimitteln an Versicherte".

Auf die Abschläge sei die Frist dagegen nicht anwendbar. (mwo)

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