Leitartikel zur künstlichen Befruchtung
Kassenleistung nur mit Trauschein
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verhandelt jetzt darüber, ob eine Kasse auch unverheirateten Paaren die künstliche Befruchtung bezuschussen darf. Über diese Frage sollten aber nicht Richter entscheiden, sondern die Gesellschaft.
Veröffentlicht:Die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union will ihren Versicherten Zuschüsse zur Künstlichen Befruchtung auch dann zahlen, wenn sie nicht verheiratet sind. Doch das Bundesversicherungsamt (BVA) verweigert der freiwilligen Satzungsleistung die Genehmigung. Am 13. Juni soll das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheiden.
Kann ein Trauschein Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Krankenkassenleistung sein? "Es hat keine Logik, eine Krankenkassenleistung an den Trauschein zu knüpfen, zumal das an den Lebenswirklichkeiten vorbei geht", sagt Kassenchefin Andrea Galle.
Das BVA argumentiert dagegen: "Die Ehe ist eine grundlegende Voraussetzung für eine Leistungsgewährung und nicht lediglich Kriterium den Umfang des Anspruchs betreffend."
Die Krankenkasse hält diese Auffassung für realitätsfern und überholt und hat gegen das Bundesversicherungsamt geklagt.
Die Ehe steht unter besonderem Schutz
Der Streit ist nicht ganz neu und bereits höchstrichterlich erörtert. Schon 2007 musste das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Az: 1 BvL 5/03). Ein unverheiratetes Paar hatte seine Krankenkasse auf Leistungsübernahme verklagt.
Das Bundesverfassungsgericht jedoch bewertete die unterschiedliche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren als sachlich gerechtfertigt. Es sah in der Gesetzesregelung zur künstlichen Befruchtung (Paragraf 27a SGB V), die seitdem nicht mehr geändert wurde, keinen Verstoß gegen das Grundgesetz.
Allerdings ist auch der grundgesetzlich garantierte Schutz der Ehe immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Zurecht zweifeln viele daran, ob er noch zeitgemäß ist. Denn es steht fest, dass Familien heute deutlich vielgestaltiger sind, und Kinder keineswegs nur bei verheirateten Eltern groß werden.
Im Gegenteil: Für Kinder wird das Zusammenleben mit Eltern ohne Trauschein immer mehr zur Normalität. Das zeigen einige Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Bereits 2011 lebten in den ostdeutschen Bundesländern nur noch gut die Hälfte der Kinder und Jugendlichen (54 Prozent) bei verheirateten Eltern. 1996 lag dieser Anteil noch bei 72 Prozent.
Immer mehr Lebensgemeinschaften ohne Trauschein
In jeder fünften ostdeutschen Familie lebten die Eltern 2011 ohne Trauschein als Lebensgemeinschaft zusammen. Dieser Anteil hat sich seit 1996 verdoppelt.
Das gilt auch für Westdeutschland, wenngleich auf deutlich niedrigerem Niveau. Dort stieg der Anteil der Lebensgemeinschaften ohne Trauschein mit minderjährigen Kindern von drei auf sieben Prozent.
Dass ein Trauschein einem Kind keineswegs garantiert, dass es bei beiden Elternteilen aufwachsen kann, belegt der Mikrozensus 2012: In mehr als jeder zweiten geschiedenen Ehe gab es Kinder. Von den rund 180.000 Scheidungen waren über 143.000 Kinder betroffen.
Die Ehe verliert an Attraktivität. Eine Ehe ist heutzutage in den wenigsten Fällen noch wirtschaftlich nötig wie 1949, als sie durch das Grundgesetz unter besonderen Schutz gestellt wurde.
Und in den meisten Fällen ist sie nicht mehr gewünscht. Selbst langjährige Paare verzichten oft auf das Stück Papier - trotz der damit verbundenen Steuervorteile. Und das gilt auch für Paare mit Kinderwunsch.
Die Zahl der Ehepaare hat laut Mikrozensus zwischen 1996 und 2012 um gut acht Prozent von 19,6 auf 18 Millionen abgenommen.
Der Rückgang war in den neuen Ländern und Berlin mit knapp 18 Prozent deutlich stärker ausgeprägt als im Westen mit knapp sechs Prozent. Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der Lebensgemeinschaften bundesweit um gut die Hälfte (50,4 Prozent) auf 2,8 Millionen.
Bereits über 900 Anträge eingegangen
Die BKK VBU hat ihre Klientel vor allem in Berlin und den neuen Ländern. Seit sie angekündigt hat, dass sie auch Paaren ohne Trauschein Zuschüsse zur künstlichen Befruchtung zahlen will, sind nach eigenen Angaben schon über 900 Anträge bei insgesamt gut 400.000 Versicherten eingegangen.
Den Krankenkassen ist mit Paragraf 11 Absatz 6 SGB V die Möglichkeit eröffnet worden, in bestimmten Versorgungsbereichen freiwillige Zusatzleistungen anzubieten. Zu diesen Bereichen zählt ausdrücklich auch die künstliche Befruchtung. Nach Auffassung des BVA stellt die Regelung "jedoch keine rechtlich schrankenlose Ermächtigung zu jedweder Mehrleistung dar".
Die Frage liegt nahe, ob es Aufgabe und Recht einer Krankenkasse ist, sich in dieser Art familienpolitisch zu engagieren.
Die BKK VBU beruft sich darauf, dass die Kinderwunschbehandlung im SGB V geregelt ist und damit im Bereich der GKV. "Für uns ist nicht herleitbar, auf welcher Grundlage Personen von einer Leistung ausgeschlossen werden", sagt Kassenchefin Galle.
Wie auch immer das Gerichtsverfahren ausgeht, es ist zu begrüßen, dass die Krankenkasse mit ihrer Klage eine neue Diskussion über Familien(-gründungs-)förderung angestoßen hat.
Fraglich ist nur, ob diese Diskussion vor Gericht am richtigen Ort stattfindet, oder ob sie nicht viel mehr in den politischen Raum gehört.