Urteil

Kein Anspruch auf Rampe für Kinderwagen

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MÜNCHEN. Eine Kinderwagen-Rampe vor der Haustür kann ein Wohnungseigentümer nicht verlangen, wenn ihm die Miteigentümer dies nicht erlauben.

Auch wenn die Eltern den Bau auf eigene Kosten vornehmen wollen, haben sie keinen Anspruch auf Genehmigung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, so das Amtsgericht (AG) München.

Die Rampe verringere die Treppenbreite, das beeinträchtigte etwa bei Umzügen oder Transporten. Bei Feuchtigkeit oder Schneeglätte bestehe zudem die Gefahr, aus Versehen auf der Rampe auszurutschen und sich zu verletzen. (juk)

Amtsgericht München, Az.: 481 C 21932/12 WEG

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