Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Kein Lohn für Altenpflegerin ohne Coronaimpfung

BAG zu einrichtungsbezogener Impfpflicht: Gesundheitseinrichtungen durften Mitarbeiter ohne Immunitätsnachweis ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen.

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Erfurt. Während der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht 2022 durften Gesundheitseinrichtungen Mitarbeiter ohne Immunitätsnachweis ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen. Das hat am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Nach einem weiteren Urteil kürzt sich für die Zeit der Freistellung auch anteilig der Urlaub. Eine Abmahnung durften die Einrichtungen wegen des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aber nicht aussprechen.

Während der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht vom 16. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 mussten Beschäftigte in Pflege- und anderen Gesundheitseinrichtungen einen Nachweis zu ihrem Corona-Schutz vorlegen – eine Impfung, eine Immunisierung durch Genesung oder eine attestierte Impfunverträglichkeit. Andernfalls konnten die Gesundheitsämter ein „Betretungsverbot“ für die jeweilige Einrichtung aussprechen.

Bewohner und Patienten von Gesundheitseinrichtungen schützen

Die Altenpflegerin im ersten Fall hatte einen solchen Nachweis nicht erbracht. Ihr Arbeitgeber stellte sie daher ab dem 16. März 2022 von der Arbeit frei und zahlte auch keinen Lohn mehr.

Dies hat das BAG nun als rechtmäßig bestätigt. Danach waren nicht nur die Gesundheitsämter, sondern auch die Einrichtungen berechtigt, die Vorlage eines solchen Nachweises zu verlangen. Das ergebe sich aus dem doppelten Zweck der Regelung, die Bewohner und Patienten von Gesundheitseinrichtungen zu schützen „und zugleich die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen aufrechtzuerhalten“. Dass später Zweifel an der Effektivität dieser Maßnahme aufkamen, stehe ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht entgegen.

Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit

Ohne den Nachweis habe die Altenpflegerin ihre geschuldete Arbeitsleistung aber nicht erbringen können, argumentierten die Erfurter Richter. Daher stehe ihr für den Zeitraum der Freistellung kein Lohn zu.

Allerdings sei die unterlassene Impfung „keine abmahnfähige Pflichtverletzung“ gewesen, so das BAG weiter. Denn die Altenpflegerin konnte sich auf ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen. Dies „hatten Arbeitgeber als höchstpersönliche Entscheidung der Arbeitnehmer zu respektieren“.

In einem weiteren Urteil zu einer Alltagsbegleiterin eines Seniorenwohnheims in Nordrhein-Westfalen durften Gesundheitseinrichtungen die Zeiten einer solchen unbezahlten Freistellung auch bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigen. „Dem Arbeitnehmer steht nur ein anteilig kürzerer Urlaubsanspruch zu“, so das BAG. (mwo)

Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 192/23 (Leitfall) und 5 AZR 167/23 (Urlaubsanspruch)

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