Urteil
Keine Haftung für kleinere Beeinträchtigungen nach Op
KÖLN. Für eine geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigung nach einer Operation können Patienten kein Schmerzensgeld beanspruchen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Ein Mann hatte die Klinik verklagt, in der er eine Totalendoprothese erhalten hatte. Kurz nach dem Eingriff war es zu einer Hüftluxation gekommen, die sofort unter Kurznarkose durch eine Reposition beseitigt wurde.
Der Patient verlangte dennoch 20.000 Euro Schmerzgeld wegen fehlerhafter Op-Planung und -Ausführung sowie fehlerhafter Umlagerung im Op-Saal.
Das OLG konnte aber keinen Behandlungsfehler feststellen. Auch die Hüftluxation rechtfertige kein Schmerzensgeld.
Die mit der Reposition verbundenen Beeinträchtigungen überschritten nicht die "Geringfügigkeitsgrenze", urteilten die Richter. (iss)
Az.: 26 U 122/14