Sozialgerichtsurteil

Keine Zahlung bei Verstoß gegen Embryonenschutzgesetz

Einen Zuschuss für künstliche Befruchtung müssen Krankenkassen nur dann zahlen, wenn sich Ärzte dabei ans deutsche Embryonenschutzgesetz gehalten haben. Das gilt auch bei Behandlung im EU-Ausland.

Veröffentlicht:

München. An den Kosten einer künstlichen Befruchtung müssen und dürfen sich die gesetzlichen Krankenkassen nur dann beteiligen, wenn dabei die Vorgaben des Embryonenschutzgesetzes eingehalten wurden. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung in einem anderen EU-Staat erfolgt ist, wie jetzt das Sozialgericht München entschied.

Die Klägerin hatte aus medizinischen Gründen eine künstliche Befruchtung durch intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) vornehmen lassen. Ihre Krankenkasse hatte dies genehmigt, sie ließ die Behandlung aber in Österreich durchführen.

Dort hatte der behandelnde Arzt nach Berechnung der Wahrscheinlichkeit für die Entwicklung eines Embryos sieben Eizellen befruchtet, aus denen sich vier Embryonen entwickelten. Davon wurde der Klägerin ein Embryo übertragen, die restlichen Embryonen wurden für etwaige spätere Versuche kryokonserviert. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenbeteiligung ab. Entgegen den Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes seien zu viele Eizellen befruchtet worden.

Noch nicht rechtskräftig

Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Zwar könnten Paare für eine künstliche Befruchtung auch eine Praxis in einem anderen EU-Staat wählen. Eine hälftige Kostenbeteiligung der Krankenkassen komme nur in Betracht, „wenn der Eingriff in dieser Weise auch nach deutschem Embryonenschutzgesetz erlaubt gewesen wäre“. Danach dürften nicht mehr Embryonen erzeugt werden, als der Patientin in einem Zyklus übertragen werden können.

An diese Grenze habe sich hier der Arzt in Österreich nicht gehalten, so das Sozialgericht. Schon nach dessen eigener Prognose seien bei sieben befruchteten Eizellen mindestens drei Embryonen zu erwarten gewesen. Es sei nicht geplant gewesen, diese dann alle bei der Klägerin einzusetzen.

Die Einwände, dass das deutsche Embryonenschutzgesetz in Österreich nicht gelte und dass die überzähligen Embryonen nicht vernichtet, sondern konserviert wurden, ließ das Sozialgericht nicht gelten. Gegen diese Entscheidung kann die Klägerin noch Rechtsmittel. (mwo)

Sozialgericht München, Az.: S 7 KR 242/21

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