Testverordnung

Wie SARS-CoV-2-Testung bei Patienten ohne Symptome abrechnen?

Die KBV hat die Vorgaben zur Coronavirus-Testverordnung für die Testung symptomfreier Patienten pünktlich erarbeitet. Das Wichtigste: Es gibt keine neuen Leistungspositionen.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Mitarbeiter an einem COVID-19-Testcenter am Flughafen in München.

Mitarbeiter an einem COVID-19-Testcenter am Flughafen in München: Nach einem Rachenabstrich kann die Analytik beginnen. Wie die Tests abgerechnet werden können, hat jetzt die KBV festgelegt.

© dpa

Berlin. Vertragsärzte, die Abstriche für SARS-CoV-2 Tests bei symptomfreien Patienten vornehmen, müssen sich keine neuen Leistungspositionen merken. Vielmehr müssen sie nur in der Abrechnung die Anzahl der erbrachten Leistungen notieren.

Das geht aus den „Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringer zur Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020“ hervor, die vor dem Wochenende veröffentlicht worden sind. Bis zum 12. November hatte die KBV laut Testverordnung die Vorgaben zur Abrechnung und die Form des Laborauftrags „im Benehmen“ mit den Laborverbänden und den Kommunen festzulegen. Die Umsetzung ist nun mit einem Papier von 27 Seiten pünktlich erreicht worden.

Zur Erinnerung: Die Testverordnung sieht vor, dass bei symptomlosen Patienten Vertragsärzte und KV-Testzentren, Vertragszahnärzte, der öffentliche Gesundheitsdienst und seine Testzentren und beauftragte Dritte Abstriche machen und abrechnen dürfen.

Symptomlose Personen können laut Testverordnung bekanntlich dann getestet werden,

  • wenn sie Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Infizierten sind,
  • wenn sie eine Meldung der Warn-App erhalten haben,
  • nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen,
  • wenn sie in Pflegeheimen, Praxen oder anderen Einrichtungen arbeiten oder untergebracht werden sollen oder
  • wenn sie aus Risikogebieten im Ausland zurückkommen.

70 Euro für Schulung von Personal in Heimen

Vertragsärzte – übrigens auch Vertragszahnärzte – dürfen für Abstrich, Gespräch, Ergebnismitteilung und Zeugnisausstellung 15 Euro abrechnen, für die Schulung des nichtärztlichen Personals in Einrichtungen wie Pflegeheimen sind 70 Euro ansetzbar, je Einrichtung allerdings nur einmal. Für diese Leistungen der Testverordnung gibt es aber keine eigenen Gebührenordnungspositionen (GOP), obwohl sie, wenn die zuständige KV das so festlegt, mit der Quartalsabrechnung abgegeben werden dürfen. Die KV darf allerdings auch eine monatliche Abrechnung festlegen.

Statt einer eigenen GOP wird in dem Datensatz, der dann über die Praxis-EDV erstellt werden können sollte, nur die Leistungsart und die Leistungsmenge dokumentiert. Für Point of Care-Antigentests, die in der einschlägigen Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind, dürfen Sachkosten in Höhe von bis zu sieben Euro angesetzt werden.

Muster OEGD wurde angepasst

Für die Laboraufträge wird das Muster OEGD benutzt, dessen Form nun angepasst worden ist. Alte Muster OEGD können noch bis zum 31. Dezember aufgebraucht werden, ab dem 1. Januar dürfen die KVen das Formular auch ausschließlich in elektronischer und maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen.

Cave: Nach wie vor dürfen die Formulare nicht kopiert werden, da auf jedem Formular ein anderer QR-Code aufgebracht wird. Der untere Teil wird dem Patienten mitgegeben. Damit das Testergebnis in die Warn-App laufen kann, muss der Patient zuvor sein Einverständnis gegeben haben – das Häkchen zur Dokumentation darf vor der Beauftragung des Labors nicht vergessen werden. Bisher fehlt dieser Hinweis häufig, wodurch die Corona-Warn-App ihr Potenzial nicht voll entfalten kann.

Die Labore erhalten dann laut Testverordnung für Laborantigentests, die allerdings noch nicht verfügbar sind, 15 Euro, für PCR-Tests gibt es weiterhin 50,50 Euro. Labore sind dabei verpflichtet, selbst zu entscheiden, ob sie einen PCR- oder einen Antigentest machen. Sie richten sich dabei nach den Entscheidungskriterien der nationalen Teststrategie und sollen auch nach diesen Vorgaben priorisieren.

Bei eigenen Mitarbeitern darf Abstrich nicht berechnet werden

Um die Leistungen bei symptomlosen Patienten abrechnen zu dürfen, müssen sich alle möglichen Leistungserbringer außer den KV-Mitgliedern bei der zuständigen KV registrieren. Privatärzte sind jetzt von der Abrechnung dieser Leistungen ausdrücklich ausgeschlossen – in der Version der Testverordnung vom Sommer waren sie dafür noch zugelassen. Privatärzte und ihr Personal dürfen sich aber – wie psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ihre Mitarbeiter auch – bei Vertragsärzten testen lassen.

Übrigens: Wenn Ärzte ihre eigenen Mitarbeiter für einen SARS-CoV-2-Test abstreichen, dann dürfen sie die sonst dafür vorgesehene Leistung (15 Euro) nicht abrechnen. Das gilt auch für Kliniken, deren Personal im eigenen Haus getestet wird.

Verwaltungskostensatz von 0,7 Prozent für KV-Mitglieder

Die KV rechnet die eingereichten Leistungen schließlich mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung ab. Dafür erhält sie einen Verwaltungskostensatz von 0,7 Prozent von KV-Mitgliedern, von 3,5 Prozent von Nichtmitgliedern und in Höhe von 1,0 Prozent von Testzentren des öffentlichen Gesundheitsdienst – jeweils pro Abrechnungsbetrag.

Die KBV weist darauf hin, dass die KBV-Vorgaben auch für Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Dialyseeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, Reha-Einrichtungen und Vertragszahnärzte gelten. Die Testverordnung sieht vor, dass Tests bei symptomfreien GKV-Versicherten und auch bei nicht in der GKV Versicherten grundsätzlich über die KVen abgerechnet werden. Daher auch die Notwendigkeit der Registrierung bei der KV.

ÖGD gibt Menge der PoC-Antigentests vor

Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen sowie Unternehmen rechnen mit der zuständigen KV lediglich die Sachkosten der PoC-Antigentests ab. Die Menge der Tests, die einer Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, wird vom ÖGD nach vorgegebenen Kriterien festgelegt.

Die Labore sind mit der Umsetzung der Vorgaben durch die KBV offenbar zufrieden. Zumindest vom Anbieterverband Akkreditierte Labore in der Medizin (ALM) erhielt die „Ärzte Zeitung“ eine positive Rückmeldung: „Die Vorgaben bilden die Testverordnung vernünftig ab“, sagte deren Vorsitzender Dr. Michael Müller auf Anfrage.

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