Künstliche Befruchtung
Kinderwunsch Unverheirateter vor dem BSG
BERLIN. Dürfen Krankenkassen auch unverheirateten Paaren Zuschüsse zur künstlichen Befruchtung zahlen? Darüber entscheidet am Dienstag das Bundessozialgericht in Kassel. Es muss über eine Revisionsklage der Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK VBU) befinden.
Die Kasse versucht seit 2012, auch unverheirateten Versicherten Zuschüsse zur künstlichen Befruchtung zu zahlen. Doch das Bundesversicherungsamt hat ihr diese freiwillige Satzungsleistung untersagt.
Es genehmigte zwar die Erhöhung des Zuschusses von gesetzlich vorgesehenen 50 auf 75 Prozent und die Erweiterung des Anspruchskreises auf Frauen ab 19 Jahren. Die Gewährung des Zuschusses an Unverheiratete lehnte das BVA jedoch ab.
Begründung: Die Kasse würde praktisch einen neuen Versicherungsfall schaffen, da der Gesetzgeber als eine der Voraussetzungen für eine Bezuschussung der Kinderwunschbehandlung durch die GKV ausdrücklich die Ehe genannt habe.
Gegen diese Entscheidung klagte die BKK VBU vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erfolglos. Die Richter ließen aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils Revision vor dem Bundessozialgericht zu.
"Wir verändern weder Art noch Funktion der Leistung ‚Künstliche Befruchtung‘, wenn wir sie auch Paaren ohne Trauschein gewähren", so Helge Neuwerk, Stellvertreter des Vorstands der BKK·VBU im Vorfeld der Verhandlung vor dem BSG.
Grundsätzlich dürften unverheiratete Paare in Deutschland eine künstliche Befruchtung vornehmen lassen - aber nur als Selbstzahler. "Hätte der Gesetzgeber wirklich gewollt, dass nur Ehepaare von Mehrleistungen infolge des Versorgungsstrukturgesetzes im Bereich der künstlichen Befruchtung profitieren sollen, hätte er das auch ins Gesetz geschrieben", meint Neuwerk.
Mehr als 900 unverheiratete Paare haben einen Zuschussantrag gestellt. (ami)