Pharma-Marketing
Kodex nur für Mitglieder verpflichtend
Selbstverpflichtungen der Pharmahersteller (Kodizes) gibt es mehrere. Darin spiegeln sich unterschiedliche Auffassungen von lauterer Werbung wider. So hält der BPI-nahe AKG von dem jüngsten Geschenkverbot des konkurrierenden FSA gar nichts.
Veröffentlicht:BERLIN. Kürzlich ist das Geschenkverbot im Fachkreisekodex des Pharma-Selbstkontrollvereins FSA in Kraft getreten. Um Missverständnissen bezüglich dessen Geltung vorzubeugen, sieht sich der AKG (Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V.) - gleichfalls ein Selbstkontrollverein der Pharmaindustrie - veranlasst, auf die Rechtslage einerseits hinzuweisen und andererseits auf die unterschiedliche Einstellung beider Vereine, was Zuwendungen an Ärzte betrifft.
Nach Erfahrung von AKG-Geschäftsführer Kai Christian Bleicken, würden derzeit Ärzte täglich "Pharmareferenten unserer Mitgliedsunternehmen damit konfrontieren, dass sie ab sofort keine Werbeartikel mehr annehmen dürfen".
Das aber, so Bleicken, sei "so nicht richtig". Das Geschenkverbot des FSA sei eine rein verbandsinterne Regelung. "Das Geschenkverbot in Paragraf 21 FSA-Kodex ‚Fachkreise' gilt somit nur für die FSA-Mitgliedsfirmen!"
Für alle maßgeblich ist nur das Gesetz
Zwar beansprucht der FSA, der von den Mitgliedsunternehmen des Verbandes forschender Arzneimittelherstreller (vfa) getragen wird, auch Nicht-Mitglieder nach den hauseigenen Kodex-Kriterien wegen unlauterer Auftritte im Markt abzumahnen.
Allerdings hat in einem entsprechenden Fall vor einigen Jahren bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verstoß gegen den FSA-Verhaltenskodex "für sich genommen nicht ausreicht", einen Wettbewerbsverstoß darzustellen. Maßgeblich dafür sei vielmehr, ob das inkriminierte Verhalten auch als unangemessene Beeinflussung im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) anzusehen ist (Az.: I ZR /157/08).
Das aber, so Bleicken weiter, müsse jeweils im Einzelfall anhand des UWG sowie der einschlägigen Paragrafen im Heilmittelwerbegesetz (HWG) geprüft werden.
In Paragraf 7 HWG heißt es unter anderem, dass Werbegaben dann angeboten und von Angehörigen der Fachkreise auch angenommen werden dürfen, wenn es sich um "geringwertige Kleinigkeiten" handelt und wenn diese "zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind".
AKG-Firmen dürfen Kulis da lassen
Anders als der FSA sieht daher der AKG, den vor allem die Mitglieder des Bundesverbandes der pharmazeutischen Industrie anerkennen, in solchen geringwertigen Zuwendungen kein Problem: "Aus Sicht des AKG gibt es keinen Anlass, die gesetzlichen Regelungen zur Heilmittelwerbung im Bereich der Werbegaben zu verschärfen. Paragraf 7 HWG bringt zum Ausdruck, dass von der Abgabe geringwertiger Werbegaben keine unlautere Einflussnahme auf Entscheidungen der Fachkreise ausgeht".
Kommt also ein Pharmareferent einer AKG-Mitgliedsfirma zu Besuch in die Praxis, dann darf der auch Kugelschreiber, Notizblöcke oder sonstige nützliche Dinge von geringem Wert da lassen. In einer Stellungnahme des Vereins, die der "Ärzte Zeitung" vorliegt, liest sich das so: "Den AKG-Mitgliedsfirmen steht es weiterhin frei, in den rechtlichen Grenzen unseres Verhaltenskodex und des Heilmittelwerberechts Werbeartikel, insbesondere sogenannte ‚Streuartikel‘ abzugeben."
Darüber hinaus würden Ärzte ohnehin nicht von Verhaltenskodizes der Industrie beschränkt, erläutert AKG-Geschäftsführer Bleicken. Entscheidend dafür, was sie annehmen dürfen, sei neben dem Heilmittelwerberecht das ärztliche Berufsrecht.
Das regelt dezidiert in Paragraf 32 Musterberufsordnung, wann Zuwendungen als unerlaubt gelten: nämlich nur dann, wenn durch die Annahme "der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird". (cw)