Personalführung
Kündigung wegen privater Geschäfte am Dienst-PC
ERFURT. Die Erlaubnis zur Erledigung privater Angelegenheiten am dienstlichen PC kann im beiderseitigen Interesse liegen, weil es die beiderseitige Flexibilität erhöht.
Doch eine Einladung, während der Arbeitszeit Tausende E-Books, Musiktitel, Filme und Bilder auf den Dienstrechner zu ziehen, ist das nicht, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 2 AZR 85/15).
Im Grundsatz billigte es damit die Entlassung des IT-Beauftragten am Oberlandesgericht Naumburg.
Er hatte über 6400 private Dateien auf seinem Dienst-PC gespeichert sowie auf Dienstkosten CD-Rohlinge bestellt, gebrannt und auch Cover gedruckt.
Wegen ungeklärter Einzelheiten muss die Vorinstanz den Fall allerdings nochmals prüfen. (mwo)