Arbeitsgericht
Kündigungsschutz auch bei Elternzeit in Abschnitten
Wenn Eltern ihre Elternzeit in Abschnitte aufteilen, greift im Vorfeld jedes Abschnitts jeweils der gesetzliche Kündigungsschutz, urteilt das Landesarbeitsgericht Rostock.
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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Rostock erklärt, dass MFA oder angestellte Ärzte im Vorfald jedes Abschnits ihrer Elternzeit gesetzlichen Kündigungsschutz genießen (Symbolbild).
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Rostock. Wenn MFA oder angestellte Ärzte ein Kind bekommen und ihre Elternzeit auf mehrere Abschnitte aufteilen, haben sie im Vorfeld jedes Abschnitts gesetzlichen Kündigungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock hervor.
Laut Gesetz können Eltern die Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilen. Bei vier oder mehr Abschnitten ist aber die Zustimmung des Arbeitgebers nötig. Weiter sieht das Bundeselternzeitgesetz einen Kündigungsschutz nicht nur während, sondern auch für die Zeit vor einer Elternzeit vor. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes sind dies acht Wochen.
Gericht: Es besteht „vorwirkender Kündigungsschutz“
In dem konkreten Fall hatte ein Mann, ein Fitnesstrainer, mit einem Abstand von elf Monaten jeweils einen Monat Elternzeit beantragt. Die Studiobetreiberin hatte dies genehmigt. Sie kündigte dem Fitnesstrainer aber kurz vor Beginn des zweiten Elternzeit-Abschnitts. Wie nun das LAG Rostock entschied, ist die Kündigung unwirksam.
Bei einer Verteilung der Elternzeit auf mehrere Abschnitte bestehe der „vorwirkende Kündigungsschutz“ nicht nur vor dem ersten Abschnitt, sondern auch vor dem zweiten und dritten noch zustimmungsfreien Abschnitt erneut. Das ergebe sich aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift und entspreche dem Willen des Gesetzgebers. So habe das Gesetz ursprünglich auf den Beginn „der Elternzeit“ abgestellt, dies sei 2014 aber geändert worden, der Kündigungsschutz gelte nun „vor Beginn einer Elternzeit“.
Mit der Reform „Elterngeld Plus“ habe der Gesetzgeber die Elternzeit insgesamt flexibilisieren wollen. Zum früheren Gesetzeswortlaut hatte allerdings das LAG Berlin 2004 gegenteilig entschieden. Daher ließ das LAG Rostock die Revision zum BAG in Erfurt zu. (mwo)
Landesarbeitsgericht Rostock, Az.: 2 Sa 300/20