Landgericht Berlin verbietet kostenlose Präventionsangebote
BERLIN (mn). Ärzte dürfen keine kostenlose Vorsorgeuntersuchung anbieten. Dies gilt auch, wenn es von Berufsverbänden im Rahmen einer europaweiten Aufklärungskampagne unterstützt und gefördert wird, urteilte das Landesgericht (LG) Berlin.
Im konkreten Fall hatte im Mai 2010 eine europaweite Kampagne zum Thema Hautkrebs stattgefunden. Der Berufsverband der Dermatologen stellte dazu auf seiner Internetplattform einen interaktiven Terminkalender zur Verfügung, in den sich Ärzte, die Veranstaltungen in ihrer Praxis anbieten, eintragen konnten.
Ziel der Kampagne war es unter anderem, mehr Aufmerksamkeit für die Vorsorge zu generieren. Ein Arzt bot dabei nicht nur ein Hautkrebs-Screeening an, sondern auch eine Beratung zur Vorbeugung sowie eine an diesem Tag kostenlose Computerdokumentation auffälliger Befunde.
Eine weitere Arztpraxis mahnte den Arzt und den Berufsverband ab, weil das Angebot kostenloser ärztlicher Leistungen gegen die Berufsordnung für Ärzte verstoße. Zu Recht, wie das LG Berlin nun entschied.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass Paragraf 12 der Berufsordnung für Ärzte vorschreibt, dass eine ärztliche Honorarforderung nach der GOÄ zu bemessen ist. Eine Unterschreitung der Sätze ist unzulässig. Außerdem verschaffe sich der Arzt, der zu bezahlende Leistungen kostenlos anbietet, gegenüber ordnungsgemäß abrechnenden Arztpraxen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.
Er binde allein aufgrund dieses Angebotes Patienten an sich, die den Arzt ausgesucht hätten, weil sie das Angebot nutzen wollten, so die Richter. Auch die Ziele der Kampagne rechtfertigten die Gebührenunterschreitung nicht.
Az.: 103 O 80/10