Psychotherapie
Mehrfachabrechnung verbaler Intervention nur bei mehrfachem Kontakt
Wird eine Mindestzeitvorgabe des EBM – wie „mindestens 15 Minuten“ zur GOP 35110 – am Stück um ein Mehrfaches überschritten, darf die Leistung trotzdem nur einmal abgerechnet werden.
Veröffentlicht:Marburg. Ärztliche Psychotherapeuten sollten mehrere Sitzungen an einem Behandlungstag mit ein und demselben Patienten genau dokumentieren. Denn nur so können sie die nach EBM-Ziffer 35110 vorgesehene „verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen“ bis zu dreimal täglich abrechnen, entschied das Sozialgericht Marburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Dauere ein einzelnes Therapiegespräch 45 Minuten am Stück und damit dreimal so lang wie die im EBM vorgeschriebene Mindestdauer von 15 Minuten, sei eine dreifache Abrechnung dennoch nicht zulässig.
Im Streitfall hatte die KV Hessen einem psychotherapeutisch tätigen Vertragsarzt vorgeworfen, im Quartal III/2015 zu viel abgerechnet zu haben. In 15 Behandlungsfällen habe er insgesamt 52 Absetzungen wegen einer „verbalen Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen“ vorgenommen.
Nach der GOP 35110 müsse jede Sitzung mindestens 15 Minuten aufweisen, so die KV. Täglich könnten bis zu drei Sitzungen pro Patient abgerechnet werden. Hier habe der Arzt aber gar nicht belegt, dass er tatsächlich mehrere Sitzungen täglich bei ein und demselben Patienten durchgeführt habe. Sei nur eine einzelne, aber länger dauernde „verbale Intervention“ vorgenommen worden, könne diese nur einmal abgerechnet werden. Eine „Sitzung“ umfasse dabei den gesamten Zeitraum, in dem sich der Patient in der Praxis eines Arztes zur Untersuchung und/oder Behandlung und Beratung befinde.
Dem folgte auch das Sozialgericht. Um die GOP 35110 bei ein und demselben Patienten am selben Tag mehrfach abzurechnen, müssten die Gespräche in zeitlich voneinander getrennten Sitzungen über mindestens 15 Minuten durchgeführt werden. Eine 45 Minuten dauernde Sitzung sei aber auch nur ein einzelner Kontakt, der nur eine einmalige Abrechnung begründe. Hier habe der Kläger die längere Behandlungsdauer einer Sitzung unzulässig mehrfach abgerechnet. (fl)
Sozialgericht Marburg, Az.: S 11 KA 591/16