Nur noch gültig oder nicht?

Neue Verwirrung um die E-Card

Ab Januar gilt in Arztpraxen nur noch die elektronische Gesundheitskarte, mahnen KBV und Kassen. Von wegen, meinen die Linken - und berufen sich auf eine Mitteilung der Regierung.

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Die Mehrheit der Kassenpatienten hat sich daran gewöhnt, beim Arztbesuch ihre E-Card zu zücken.

Die Mehrheit der Kassenpatienten hat sich daran gewöhnt, beim Arztbesuch ihre E-Card zu zücken.

© dpa

BERLIN. Seit Wochen bereiten KBV und GKV-Spitzenverband die Arztpraxen darauf vor, dass zum Jahresstart innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) für die Teilnahme am Sachkostenprinzip gültig ist.

Das sogenannte Ersatzverfahren soll demnach nur greifen, wenn der Patient keine gültige eGK vorlegen kann - etwa weil die Kasse ihm noch keine ausgestellt hat oder er sie zu Hause vergessen hat.

Laut der Bundestagsfraktion Die Linke soll das Ersatzverfahren allerdings auch eGK-Skeptikern offenstehen und sie vor einer Privatrechnung schützen. Das ergebe sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage.

Mal schnell per Handy anfordern?

"Wer sich ohne elektronische Gesundheitskarte ärztlich behandeln lässt, kann in der Arztpraxis einen sogenannten papiergebundenen Anspruchsnachweis vorlegen", so die Links-Abgeordnete Kathrin Vogler in einer Mitteilung.

"Die Krankenkasse schickt diese Bestätigung nach Aufforderung zu - oft per Fax an die Arztpraxis oder per Brief an die Versicherten." Die Gesundheitsexpertin der Linken geht sogar noch weiter: Die Patienten könnten "das also in der Regel vor dem Arztbesuch oder noch während des Arztbesuchs mit dem Handy erledigen".

Rückendeckung will sich Vogler dabei aus besagter Antwort der Bundesregierung holen. Gefragt hatte sie hier allerdings nicht nach eGK-Skeptikern.

Sondern generell, ob es richtig sei, dass die zum 1. September 2014 aktualisierte Anlage 4a des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) es vorsehe, dass behandelnde Ärzte bei Nichtvorlage einer gültigen Gesundheitskarte zwar nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung verlangen dürfen.

Diese aber zurückzuzahlen sei, wenn bis zum Ende des Quartals eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK oder "aber auch ein anderer gültiger Anspruchsnachweis vorgelegt wird".

Damit ist nichts anderes als das auch bislang gängige Ersatzverfahren gemeint. Und dieses wird von der Bundesregierung in ihrer Antwort (das Dokument liegt der Redaktion vor) auch tatsächlich bestätigt. Allerdings nur für die Praxen von Humanmedizinern.

Bei Zahnärzten sei ein "Nachreichen des Versicherungsnachweises bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung stattgefunden hat", nicht vorgesehen. Hier gelte nur die Zehn-Tage-Frist.

Nur der Einzelfall ist gedeckt

Dabei handelt es sich laut Bundesregierung bei dem im Bundesmantelvertrag genannten Anspruchsnachweis um einen im Einzelfall von der Kasse ausgegebenen, papiergebundenen Anspruchsnachweis.

Die Regierung bestätigt auch, dass mit jenem Nachweis vor und während der Behandlung Leistungen nachgewiesen werden könnten. Doch ob die Kassen bei einer Vielzahl von Anfragen tatsächlich all diesen Versicherten den Nachweis ausstellen werden, ist fraglich.

Zumal sie von 2008 bis Ende dieses Jahres insgesamt eine Milliarde Euro für die Gesundheitskarte und den Aufbau der Telematikinfrastruktur ausgegeben haben werden, wie ebenfalls eine parlamentarische Anfrage der Linken zeigt (wir berichteten).

Und ihren Teil zur Ausstattung der Versicherten mit der eGK größtenteils auch erfüllt haben - die meisten Kassen hatten bereits Ende 2012 die vom Gesetzgeber geforderte 70-Prozent-Quote bei der Ausgabe der E-Card erreicht.

Wer eine neue Karte erhält, bekommt seither ohnehin nur noch die Gesundheitskarte und nicht mehr die alte Krankenversichertenkarte. Der Prozentsatz derer, die noch nicht über eine eGK verfügen liegt Schätzungen zufolge bei höchstens fünf Prozent.

In den Praxen sorgt das Ersatzverfahren zudem für zusätzliche Bürokratie. Denn mit der Rechnungsstellung müssten die Praxen zehn Tage warten.

Um sich rechtlich abzusichern müssten sie sich vor Beginn der Behandlung vom Patienten unterschreiben lassen, dass er, wenn die Krankenkasse nicht einspringt, die Kosten übernimmt. Und notfalls dann auch die Kosten bei den Patienten eintreiben. Damit würde der Protest der eGK-Skeptiker in die Praxen getragen.

Dort ergibt sich zudem das Problem, dass die alte Krankenversichertenkarte von der Praxis-EDV laut KBV ab Januar nicht mehr akzeptiert wird. Also tatsächlich nur noch das Papierverfahren möglich wäre,wenndie eGK fehlt. (reh)

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Leidtragende sind die Praxen

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