Neues Muster für Laborüberweisungen
Ab Januar gilt für Arztpraxen ein neuer Schein für Laborüberweisungen. Dieser bietet vor allem eines: mehr Platz für die Auftragsbeschreibung.
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Das neue Muster 10.
© KBV
BERLIN. Für Laborüberweisungen wird es künftig ein neues Formular geben. Wie die KBV mitteilt, ändert sich zum 1. Januar 2012 das Muster 10 (Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistungen).
Der Grund für die Änderung: Mit Einführung der verpflichtenden Online-/EDV-Abrechnung zum 1. Quartal 2011 sei die Notwendigkeit entfallen, das Muster 10 weiterhin als Abrechnungsschein verwenden zu müssen.
Den so frei werdenden Platz - denn nun muss kein Arztstempel mehr auf den Überweisungsschein und auch das Abrechnungsfeld entfällt - habe man genutzt, um aus der Ärzteschaft gewünschte Optimierungsmaßnahmen vorzunehmen.
Auftragsfeld dreigeteilt
Wie diese konkret aussehen, beschreibt die KBV im Pflichtenheft für die IT-Hersteller, denn diese müssen das neue Formular zeitnah in ihren Praxis-EDV-Systemen umsetzen.
Zunächst kommt künftig der Barcode des Labors aufs Formular. Zusätzlich steht den Praxen laut KBV mehr Platz für die Auftragsbeschreibung zur Verfügung.
Zur Verbesserung der Interpretationsfähigkeit sei das Auftragsfeld in die drei Bereiche Diagnose/Verdachtsdiagnose, Befund/Medikation und Auftrag unterteilt - analog zu Muster 6.
Diagnose per ICD kodieren
Dabei solle die Diagnose nach Möglichkeit als ICD-Code angegeben werden, Klartext sei jedoch weiterhin zulässig. Zudem seien die Auftragsleistungen im Auftragsfeld nach Art und Umfang konkret zu bezeichnen, also mit entsprechender Gebührenordnungsposition oder präziser Leistungsbezeichnung.
Zusätzlich habe man die Felder Abnahmedatum und Abnahmezeit aufgenommen, dies solle unter anderem der internen Qualitätssicherung dienen.
Und die Praxen könnten ab Januar einen Dringlichkeitsstatus ankreuzen sowie zusätzliche Befundwege (Telefon- oder Fax-Nummer) angeben.
Neu aufgenommen habe man auch die Ankreuzfelder "Paragraf 116b SGB V" (dieses Feld muss angekreuzt werden, falls bekannt ist, dass die Überweisung zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus erfolgen soll), "eingeschränkter Leistungsanspruch gemäß Paragraf 16 Abs. 3a SGB V" sowie "Empfängnisregelung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch".