Radiologe in Teil-BAG?
OLG muss nochmal ran
Die Frage, ob Radiologen Partner einer Teilberufsausübungsgemeinschaft sein dürfen, ist wieder offen. Die Revisionsklage einer Teilgemeinschaftspraxis vor dem Bundesgerichtshof scheint Erfolg gehabt zu haben.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Das höchste deutsche Gericht hat sich am Donnerstag mit einem bereits seit Jahren schwelenden Streit zwischen der Bad Homburger Wettbewerbszentrale und einer in Baden-Württemberg ansässigen Teilgemeinschaftspraxis befasst.
Konsequenz: Der Fall muss vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe insoweit erneut verhandelt werden, "als zum Nachteil der Beklagten (d.i. die Teilgemeinschaftspraxis - Anmerk. d. Red.) erkannt worden ist".
Eine mündliche Begründung ist bislang aus Karlsruhe nicht zu bekommen. Eine Sprecherin des Ärzteverbundes MediGeno, der die Teilgemeinschaftspraxis in dem Rechtsstreit unterstützt, wertete das Urteil als "positives Signal". Nun müsse man die schriftliche Begründung abwarten.
In dem konkreten Fall hatte die Bad Homburger Wettbewerbszentrale die Teilgemeinschaftspraxis verklagt, weil sie in der Partnerschaft eines Radiologen den Tatbestand der berufsrechtlich untersagten "Zuweisung gegen Entgelt" erfüllt sah.
So heißt es in Paragraf 18 der Berufsordnung der Ärztekammer Baden-Württemberg, dass eine Umgehung dieses Verbotes insbesondere dann vorliege, "wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt".
Erst Sieg, dann Niederlage für die Teilgemeinschaftspraxis
In erster Instanz zogen die Wettbewerbshüter noch den Kürzeren. Das Landgericht Mosbach befand, Radiologen seien immer von Patientenzuweisungen anderer Ärzte abhängig, egal ob sie an einer Berufsausübungsgemeinschaft beteiligt seien oder nicht.
In der zweiten Instanz hatte dann die Teilgemeinschaftspraxis das Nachsehen. Unter Verweis auf Paragraf 18 der Berufsordnung untersagte das OLG Karlsruhe die Partnerschaft des Radiologen.
Die Revision musste erst durch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erzwungen werden. Der hat sich nun offenbar ganz oder in Teilen auf die Seite der Ärzte geschlagen. Deren wichtigste Argumente in dem Verfahren:
- Das Verbot der Partnerschaft mit einem Radiologen verstoße gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit.
- Und es benachteilige Teilgemeinschaftspraxen gegenüber MVZ, da letztere keine Probleme haben, Partner aus der Apparatemedizin ins MVZ aufzunehmen.
Az: I ZR 137/12