Zu wenige OP-Einsätze

Oberarzt verklagt den Falschen

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den Anspruch eines älteren Oberarztes einer Uniklinik auf mindestens 100 Einsätze im OP pro Jahr verneint. Unter anderem deswegen, weil sich seine Klage gegen die Uni und nicht gegen die Uniklinik gerichtet hatte.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Welcher Arzt wird zu welcher Operation eingeteilt? An NRW-Universitätskliniken haben ausschließlich die Chefärzte das Weisungsrecht.

Welcher Arzt wird zu welcher Operation eingeteilt? An NRW-Universitätskliniken haben ausschließlich die Chefärzte das Weisungsrecht.

© horizont21/fotolia.com

DÜSSELDORF. Hat ein älterer, in einer Uniklinik angestellter Arzt ein Anrecht auf ein gewisses Maß an Mindesteinsatz im OP? Nein, hat er nicht, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Darauf weist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Freiherr Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte, hin.

Im konkreten Fall hatte ein Oberarzt, der sich wegen seines Alters diskriminiert fühlte, versucht, seinen Arbeitgeber zu verpflichten, ihn für mindestens 100 Operationen im Jahr einzuteilen.

Der 63 Jahre alte Kläger war laut von Bredow seit 1989 bei der Beklagten, einer Universität, als Oberarzt beschäftigt. Die beklagte Universität und das Universitätsklinikum seien jeweils rechtlich selbstständige Rechtspersönlichkeiten.

Paragraf 15 der Rechtsverordnung über die Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen (UKVO) schreibe vor, dass das wissenschaftliche Personal der Universität verpflichtet ist, im Universitätsklinikum Aufgaben in der Krankenversorgung zu erfüllen.

Keine Option auf Weiterbildung?

Deshalb erfüllte der Kläger seine Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung im Universitätsklinikum. In diesem obliege nach dessen Satzung dem jeweiligen Leiter der Abteilung, also dem Chefarzt, im Bereich der Krankenversorgung das Weisungsrecht gegenüber allen Bediensteten.

Der Kläger habe behauptet, seit dem Jahr 2009 zu deutlich weniger großen Herzoperationen herangezogen worden zu sein. Ihm sei keine Weiterbildung im Bereich der minimal-invasiven Eingriffe ermöglicht worden. Dies stelle eine Diskriminierung wegen seines Alters dar.

Der Kläger beantragte daher, die Universität zu verurteilen, ihn als Oberarzt und Operateur zu beschäftigen, mindestens aber zu 100 Operationen im Jahr einzuteilen. Er verlangte zudem eine Entschädigung von mindestens 5000 Euro wegen der behaupteten Diskriminierung.

Die Universität entgegnete, dass der Kläger ausreichend beschäftigt und fortgebildet werde und deshalb auch keine Diskriminierung vorliege. Ohnehin sei sie die falsche Beklagte.

Revision nicht zugelassen

Laut von Bredow habe das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Uni konnte nicht zur Beschäftigung des Klägers als Oberarzt oder Operateur verurteilt werden. Sie konnte auch nicht verpflichtet werden, den Kläger zu 100 Op im Jahr einzuteilen.

Zwar sei sie Arbeitgeberin des Klägers, habe aber selbst keine Patienten. Da der jeweilige Chefarzt das Weisungsrecht ausübe, könne nur das Klinikum dem Kläger die begehrte Beschäftigung zuweisen. Der Oberarzt habe aber nicht die betreffende Uniklinik verklagt.

Auch für eine etwaige Diskriminierung im ärztlichen Aufgabenbereich des Klägers würde das Universitätsklinikum und nicht die Universität haften, so von Bredow. Die Klinik sei im Bereich der Krankenversorgung kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Universität, weil diese insoweit keine eigenen Aufgaben wahrnehme.

Der Universität oblägen aufgrund der insoweit kraft Gesetzes der Klinik zugewiesenen Aufgabe auch keine eigenen Organisationspflichten. Das Landesarbeitsgericht habe die Revision nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 10 Sa 101/14

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