Arbeitsrecht

Personalakte ist für den Anwalt tabu

Nur ein Arbeitnehmer, nicht aber sein Anwalt hat das Recht, Einsicht in die Personalakte zu nehmen.

Veröffentlicht:

KIEL. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein sind Praxisinhaber nicht verpflichtet, einem Bevollmächtigten eines Angestellten statt diesem selbst die Personalakte vorzulegen.

Das Argument des Gerichts: Das Akteneinsichtsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragen werden kann. Nur der Arbeitnehmer könne beurteilen, ob in der Akte wiedergegebene Tatsachen richtig seien.

Ein bevollmächtigter Anwalt sei dagegen nicht in der Lage, Unrichtigkeiten in den Aktenvermerken festzustellen.

Eine Ausnahme sei denkbar, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel wegen langer Krankheit oder wegen Auslandsaufenthalten daran gehindert ist, seine Personalakte einzusehen, obwohl dies sofort erforderlich ist.

In einem solchen Fall, so die Richter, könne der Angestellte verlangen, dass Dritte seine Rechte wahrnehmen. In dem Urteil betonte das LAG außerdem, dass das Akteneinsichtsrecht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht.

Einen besonderen Grund muss der Angestellte nicht geltend machen. (juk)

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az. 5-Sa-385/13

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