Urteil
Privatversicherte im Notlagentarif müssen schneller in die Apotheke
Landgericht Augsburg bestätigt: Versicherer dürfen im Notlagentarif festlegen, dass die Erstattung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nur möglich ist, wenn diese innerhalb von zehn Tagen in der Apotheke abgeholt werden.
Veröffentlicht:Augsburg. Privatversicherte im Notlagentarif dürfen sich bei der Einlösung eines ärztlich verordneten Arzneimittels nicht zu viel Zeit lassen. Der Krankenversicherer muss bei diesem Sozialtarif nur solche verschreibungspflichtigen Arzneimittel erstatten, die zur akuten Behandlung erforderlich waren und innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Verschreibungsdatum in der Apotheke bezogen wurden, entschied das Landgericht Augsburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 10.April 2024.
Der privatversicherte Kläger war mit seinen Versicherungsbeiträgen im Rückstand. Er rutschte daher in den Notlagentarif. Nach den geltenden Versicherungsbedingungen werden brancheneinheitlich dann nur erforderliche Aufwendungen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erstattet.
Beschränkung auf „unerlässliches Mindestmaß“
Als bei dem Kläger eine chronisch lymphatische Leukämie diagnostiziert wurde, verschrieb ihm sein Arzt am 10. Februar 2019 ein Medikament mit dem Wirkstoff Ibrutinib. Der Versicherte ließ sich bei der Abholung des Krebsarzneimittels in der Apotheke Zeit. Erst am 15. März 2019 löste er das Rezept ein.
Die Krankenversicherung lehnte die Erstattung der Kosten in Höhe von 8.516 Euro mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen ab. Im Notlagentarif müsse das Arzneimittel innerhalb von zehn Tagen nach der ärztlichen Verschreibung abgeholt werden. Dies sei hier nicht geschehen.
Dies bestätigte das Landgericht. Die Leistungen für säumige Beitragszahler im Notlagentarif sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auf ein „unerlässliches Mindestmaß“ beschränkt werden. Die Versicherer hätten daher regeln dürfen, dass die Erstattung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nur möglich ist, wenn diese innerhalb von zehn Tagen in der Apotheke abgeholt werden. Werde das Medikament nicht innerhalb dieser Frist bezogen, sei der Erkrankungs- und Schmerzzustand offensichtlich nicht so schwerwiegend gewesen, dass dessen Einnahme unerlässlich war. (fl)
Urteil des Landgerichts Augsburg, Az.: 095 O 1366/20