Fall Muhammet

Prüfbericht der BÄK beschäftigt nun die Richter

Veröffentlicht:

GIESSEN. Mit einem Antrag am Landgericht (LG) Gießen wollen die Eltern von Muhammet Eren durchsetzen, dass ihr schwer herzkrankes Kind doch auf die Warteliste für ein Spenderorgan gesetzt wird.

Die Hamburger Kanzlei "Menschen und Rechte" erklärte in einer Mitteilung, die Überwachungs- und Prüfkommission der BÄK habe sich vom Uniklinikum Gießen-Marburg (UKGM) instrumentalisieren lassen.

Keine der Aussagen in der Kommissionsstellungnahme, die das UKGM kürzlich verbreitet hat (wir berichteten), sei mit Substanz gefüllt.

Die Kommission habe sich vor allem nicht damit auseinandergesetzt, dass die geltend gemachte Kontraindikation in den "Allgemeinen Grundsätzen für die Aufnahme in die Warteliste zur Organtransplantation" der BÄK mit der Formulierung "schwerwiegende Erkrankungen anderer Organe" unbestimmt beschrieben sei und der Auslegung bedürfe.

Der bloße Verweis auf die Hirnschädigung reiche hier keineswegs aus.

Der Gesundheitszustand des Kindes hat sich nach Darstellung der Hamburger Anwälte, zu denen auch der bekannte Antidiskriminierungsrechtler Dr. Oliver Tolmein zählt, im Hinblick auf den Hirnschaden in den letzten Monaten spürbar verbessert.

Dass das Kind allein deshalb kein Spenderorgan erhalten soll, stelle eine Benachteiligung wegen der Behinderung dar und verstoße gegen das Grundgesetz und gegen die UN-Behindertenrechtskonvention.

Das Gericht müsse nun prüfen, ob die Grundsätze für die Aufnahme in die Warteliste das Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderungen verletzten.

Die Rechtmäßigkeit der Grundsätze sei bereits von Experten bezweifelt worden. - Eine Entscheidung des Landgerichts war bisher noch nicht bekannt geworden. (pei)

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Kommentare
Joachim Linder 10.09.201418:35 Uhr

Nicht der Prüfbericht beschäftigt die Richter, ...

... sondern nur der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme auf die Warteliste.
Dabei darf der Prüfbericht praktisch keinerlei Rolle spielen, denn er hat nur eine gesetzlich zuerkannte Wirkung für das Transplantationszentrum, nicht für den jeweiligen Patienten.
Etwas anderes wäre aufgrund der Struktur der Prüf- und Überwachungskommission auch nicht möglich. Die Kommission ist nämlich eine reine Vertragskommission, in die die Vertragsparteien (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft bzw. Bundesverbände der Krankenhausträger jeweils Vertreter delegieren. Außerdem sind zwei Ländervertreter Mitglieder dieser Kommission. Patienten sind in der Kommission nicht repräsentiert.
Die Wirkung des Prüfberichts ist daher begrenzt und kann nicht auf gerichtliche Entscheidungen ausstrahlen.
Die Richter des Landgerichts Gießen werden sich daher mit dem Prüfbericht wohl eher nicht beschäftigen.
Joachim Linder

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