SARS-CoV-2
Rasante Zunahme bei COVID-19 als Berufskrankheit
Zwischen März und Juni 2021 sind fast genauso viele Verdachtsanzeigen auf Corona zu verzeichnen wie von Pandemiebeginn bis Ende Februar, so die Zahlen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Veröffentlicht:Berlin/Hamburg. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen verzeichnen einen rasanten Anstieg bei Verdachtsmeldungen auf COVID-19 als Berufskrankheit. Bis zum 30. Juni 2021 sind laut der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken seit Pandemiebeginn insgesamt 147.956 Verdachtsanzeigen auf Corona als Berufskrankheit gestellt worden. Der Löwenanteil der Fälle (68.297) ist dem Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuzuordnen, gefolgt von den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand mit 23.349 Fällen.
Denn COVID-19 wird unter der BK-Nummer 3101 subsumiert (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war). Laut Berufskrankheitenliste sind darunter auch Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Tuberkulose oder auch HIV/Aids verortet.
Allein in den Monaten März bis Juni müssen demnach mehr als 70.000 Verdachtsanzeigen auf BK-Nr. 3101 gestellt worden sein. Denn im Januar und Februar 2021 wurden, so ergab eine Sondererhebung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aus dem März, 47578 Verdachtsanzeigen erstellt. Im gesamten vergangenen Jahr waren es demnach 30.329.
Arbeitsunfall vs. Berufskrankheit
Als Berufskrankheit Nr. 3101 anerkannt worden sei COVID-19 seit Pandemiebeginn in insgesamt 92.175 Fällen. Bei weiteren 26.483 Fällen sei COVID-19 als Arbeitsunfall gemeldet, in 7741 Fällen als Arbeitsunfall anerkannt worden.
Ein Arbeitsunfall im Zusammenhang mit COVID-19 kann vorliegen, wenn sich versicherte Personen, die nicht in den oben genannten Bereichen tätig sind, während einer versicherten Tätigkeit mit SARS-CoV-2 infizieren und infolge dieser Infektion erkranken. So konkretisierte ein BGW-Sprecher auf Nachfrage der „Ärzte Zeitung“.
Dies betrifft Konstellationen, in denen sich der intensive und direkte Kontakt zu infizierten Personen nicht bestimmungsgemäß, sondern vielmehr situativ aus der versicherten Tätigkeit ergibt. Als Beispiel dienen könnte die Infektion eines Beschäftigten bei einem anderen Fahrgast während einer dienstlich veranlassten Bahnreise.
Auch die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setzt in der Regel einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infizierten Indexperson voraus. Maßgeblich sind dabei im Wesentlichen die Häufigkeit, die Dauer sowie die Intensität des Kontaktes. Lässt sich keine konkrete Indexperson ermitteln, kann – wie auch bei der Berufskrankheit – ein Ausbruchsgeschehen in einem Betrieb im Einzelfall zu einem erleichterten Nachweis der beruflichen Verursachung führen.
Im Gegensatz zu einer Berufskrankheit kommt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls auch dann in Betracht, wenn die versicherte Person sich auf dem Weg zur oder von der Arbeit infiziert hat, so die BGW.