NRW
Rechnungshof geißelt Verträge von Uni-Chefärzten
Bei der Analyse von Verträgen, für Chef- und Oberärzte stieß den Prüfern in Nordrhein-Westfahlen der große Anteil leistungsabhängiger Zulagen sauer auf.
Veröffentlicht:KÖLN. Dem Landesrechnungshof in Nordrhein-Westfalen ist die Gestaltung der außertariflichen Verträge für Chef- und Oberärzte an den Universitätskliniken des Landes ein Dorn im Auge.
Die Prüfer halten einheitliche Rahmenbedingungen für die Verträge für notwendig und fordern eine größere Transparenz bei der Bestimmung der Vergütung. Die Höhe der gezahlten Vergütungen haben sie nicht bewertet.
Der Landesrechnungshof hat Verträge mit 108 Chefärzten sowie 203 Oberärzten aus dem Jahr 2011 unter die Lupe genommen. Er wollte wissen, ob sie den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz aus dem Jahr 1999 Rechnung tragen.
Das Gremium hatte sich dafür ausgesprochen, in den Verträgen fixe und variable Vergütungsanteile zu kombinieren. Dabei sollten die variablen nicht mehr als 30 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen und mit Zielvereinbarungen verbunden werden.
Bei den Verträgen aus 2011 stellte die Behörde bei der Gesamtvergütung der Chefärzte eine Spanne von 96.000 Euro bis 1,4 Millionen Euro fest.
Dabei betrug die Vergütung bei 75 Prozent der Mediziner nicht mehr als 430.000 Euro. Bei den Oberärzten reichte die Gesamtvergütung von 60.000 Euro bis 490.000 Euro, das Gros blieb unter 160.000 Euro.
Bedenken gegen Umsatzbeteiligung
Während die fixen Vergütungsanteile für den Bereich Forschung und Lehre in der Regel nachvollziehbar gewesen seien, habe im Bereich der Krankenversorgung in den meisten Fällen sowohl für die fixen als auch für die variablen Vergütungsanteile die entsprechende Dokumentation gefehlt, heißt es im Jahresbericht 2014 des Landesrechnungshofs.
Er moniert auch den Umfang der variablen Vergütungsanteile. Sie lagen bei rund zwei Dritteln der Chefärzte über 30 Prozent.
"Der höchste Anteil lag bei rund 92 Prozent; im Durchschnitt betrug der Anteil der variablen Vergütung rund 40 Prozent." Die Oberärzte erhielten im Schnitt nur 19 Prozent an variabler Vergütung.
Bedenken äußert der Landesrechnungshof gegen Umsatzbeteiligungen als alleinige Variablen. Er hält es für sachgerecht, sie nicht ausschließlich auf die erzielten Erlöse aus der Behandlung von Privatpatienten auszurichten, sondern auch das Betriebsergebnis einzubeziehen.
"Ferner sollten nach Auffassung des Landesrechnungshofs Umsatzbeteiligungen auf einen maximalen Zahlungsbetrag begrenzt werden", schreiben die Prüfer.
Sie halten es für sinnvoll, bei jedem Vertrag mit einer Bonusregelung vor oder zu Beginn eines Jahres eine Zielvereinbarung abzuschließen. Dabei gefällt dem Rechnungshof nicht, dass 2011 eine sehr hohe Zahl der Chefärzte die Ziele zu mindestens 100 Prozent erreicht haben.
"Dies deutet aus seiner Sicht darauf hin, dass die vereinbarten Ziele nicht ambitioniert genug, sondern zu leicht erreichbar waren."
Die Behörde spricht sich dafür aus, über Richtlinien einheitliche Rahmenbedingungen für künftige Vertragsabschlüsse festzulegen. Das nordrhein-westfälische Wissenschaftsministerium hat in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es als Rechtsaufsicht den Universitätskliniken keine Vorgaben zur Vergütung machen kann.
Arzt soll an Erfolg teilhaben dürfen
Bonuszahlungen dienen, so das Ministerium, der Schaffung zusätzlicher Leistungsanreize, ein Zielerreichungsgrad von 100 Prozent sollte bei normaler Geschäftstätigkeit möglich sein.
Zwar sollten Ziele ehrgeizig sein; wenn sie aber anteilig oder auch voll erreicht würden, lasse das auf einen aktiven und erfolgreichen Arzt schließen, der an dem von ihm erreichten Erfolg auch teilhaben sollte, gibt der Jahresbericht die Position des Ministeriums wieder.
Das Ministerium hat mit den Ärztlichen und Kaufmännischen Direktoren der Unikliniken die Einsetzung einer Arbeitsgruppe vereinbart, die Richtlinien für die Vergütung der Chef- und Oberärzte erarbeiten soll. Der Landesrechnungshof hat keine Frist gesetzt, bis wann die Richtlinien fertig sein sollen und seinen Vorschlägen Rechnung getragen werden sollte. (iss)