Versicherungstipp
Rechtsschutz: Oft auch nach der Kündigung
KÖLN. Auch wer seine Rechtsschutzpolice gekündigt hat, kann unter Umständen auf den Versicherer zurückgreifen, wenn er vor Gericht einen Anspruch durchfechten will. Voraussetzung ist auf jeden Fall, dass der Schaden in die Zeit fällt, in der die Police noch lief.
"Es gibt in der Rechtsschutzversicherung eine Nachversicherungsfrist", sagt Christian Danner, Pressesprecher des Rechtsschutzversicherers Arag. Der Schaden darf bei der Arag allerdings nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Außerdem muss der Versicherte zu dem Zeitpunkt den Versicherer bereits über den Versicherungsfall informiert haben.
"Es gibt eine Meldepflicht." Ihr hat der Kunde zum Beispiel Genüge getan, wenn er dem Unternehmen mitgeteilt hat, dass er erst einmal anwaltlichen Rat einholen will. Es macht nichts, wenn er sich danach gegenüber dem Versicherer nicht mehr gerührt hat.
Um zu wissen, ob trotz der Kündigung Versicherungsschutz besteht, sollte der Kunde vor einer Klage unbedingt mit dem Versicherer Kontakt aufnehmen, rät Danner. Denn es geht immer um eine Einzelfallbetrachtung. Grundsätzlich ist ein Blick in die Versicherungsbedingungen empfehlenswert. (iss)