Relevant ist Fallzahl des Vorjahresquartals
Ein Internist aus Hilden fragt: Verschiedene Leistungen wie Sonografie rechnen hausärztliche tätige Internisten außerhalb des RLV ab. Wonach berechnet sich hier der maximal abrechenbare Betrag für das 1. Quartal 2009? Wird als Multiplikator die eigene Fallzahl des 1. Quartals 2008 zugrunde gelegt oder die von der KV mitgeteilte durchschnittliche Fallzahl der RLV-Arztgruppe?