Anstellung

Rente ist kein Grund für eine Befristung

Der Bezug einer gesetzlichen Altersrente ist für sich allein kein Grund, ein Arbeitsverhältnis zu befristen. Das hat Konsequenzen auch für die Vertragsgestaltung bei der Beschäftigung von MFA.

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ERFURT. Der Manteltarif für Arzthelferinnen enthält keine Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters oder ab Bezug einer Rente automatisch endet.

Möglich ist es aber, eine solche Klausel in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Konsequenz: Eine mögliche Weiterbeschäftigung der MFA über das Rentenalter hinaus darf danach mehrfach zeitlich befristet werden.

Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Befristung von Arbeitsverhältnissen.

Das Urteil gilt insbesondere für Arbeitsverhältnisse, bei denen weder tariflich noch im Arbeitsvertrag eine Regelung besteht, die das Ende des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Altersgrenze oder ab dem Bezug von Rentenzahlungen vorsieht.

In dem konkreten Fall hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Befristung einer Anstellung gebilligt. Allein der Bezug einer Rente sei hierfür Grund genug.

Das BAG hat dem nun jedoch klar widersprochen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. Bei Neueinstellungen sind laut Gesetz zwei Befristungen ohne sachlichen Grund erlaubt. Das würde auch gelten, wenn eine MFA im Rentenalter in eine andere Praxis wechselt.

Bei einer Weiterbeschäftigung in derselben Praxis gilt das jedoch nicht. Sofern das Auslaufen des Arbeitsvertrags mit Rentenbeginn nicht vertraglich geregelt ist, greift daher das Erfurter Urteil schon für die erste Befristung, die mithin nicht statthaft wäre.

Ist dagegen ein Auslaufen des Arbeitsverhältnisses zum Rentenbeginn vertraglich vereinbart, greift eine gesetzliche Sonderregelung. Danach darf das Arbeitsende bei demselben Arbeitgeber - auch mehrfach - hinausgeschoben, also befristet weitergeführt werden. (mwo)

Bundesarbeitsgericht Az.: 7 AZR 17/13

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