Richter: Keine Fortbildung? Schmerzensgeld!

Fortbildung ist für Ärzte Pflicht. Wer sich nicht daran hält, für den kann es teuer werden. Das bekam jetzt ein Anästhesist vor Gericht zu spüren - weil er eine Zeitschrift nicht gelesen hat.

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Narkose: Fortbildung schützt vor Schäden.

Narkose: Fortbildung schützt vor Schäden.

© Anna Baburkina / shutterstock

KOBLENZ (mwo). Ärzte müssen sich regelmäßig fortbilden und auch gesicherte Erkenntnisse aus der einschlägigen Fachliteratur zeitnah umsetzen.

Nach einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz drohen sonst Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen wegen grober Behandlungsfehler.

Die damals 46-jährige Patientin war im März 2005 für einen gynäkologischen Eingriff in einem Krankenhaus in Mainz. Vor der Operation wies sie darauf hin, dass sie die üblichen Narkosemittel nicht verträgt.

Nach der Intubationsnarkose litt sie mehrere Tage an heftiger Übelkeit und weiteren Folgen. Mit ihrer Klage rügte sie Behandlungs- und Aufklärungsfehler.

Das OLG sah zwar nicht die gerügten Aufklärungsfehler. Die Narkose aber sei "nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden".

Überreaktion

Das Krankenhaus und sein Anästhesist hätten gewusst, dass die Patientin überempfindlich auf die üblichen Narkosemittel reagiert. Daher hätte ihr ein weiteres Medikament gegeben werden müssen, das die Übelkeit mindert oder gar völlig unterdrückt.

Über den entsprechenden Wirkstoff sei mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen bereits 2004 in einer einschlägigen anerkannten Fachzeitschrift berichtet worden.

Dies hätte der Anästhesist bei der Operation im März 2005 wissen und umsetzen müssen, urteilte das OLG.

Die Zeitspanne zwischen Publikation und Operation sei so lang, dass das Versäumnis als grober Behandlungsfehler zu werten sei.

Da das Krankenhaus nicht nachweisen könne, dass die Übelkeit auch mit dem neuen Zusatzmedikament aufgetreten wäre, sei es zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Dies setzten die Koblenzer Richter mit 1000 Euro fest.

Az.: 5 U 1450/11

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Selbstzweck statt lästiger Pflicht

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