COVID-19
SARS-CoV-2-Test auch bei leichten Symptomen?
Die Testkapazitäten in Deutschland werden aktuell nicht ausgeschöpft. Das RKI erweitert nun die Testindikation. Darauf hat die KBV am Wochenende hingewiesen.
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Bislang sollten Patienten mit akuten respiratorischen Symptomen vor allem dann getestet worden, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder einer Risikogruppe angehörten.
© ohan Nilsson/TT News Agency/AP/dpa
Berlin. Jeder Patient mit leichten Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sollte getestet werden. Auf diese leichte Erweiterung der Testindikation in den Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Donnerstagabend hingewiesen.
Bislang sollten Patienten mit akuten respiratorischen Symptomen vor allem dann getestet werden, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder einer Risikogruppe angehörten. So steht es im aktuellen Flussschema des RKI, das zuletzt am 24. April aktualisiert worden ist. In ihren „Hinweisen zur Testung“ hatte das RKI (Aktualisierungsdatum 24. April) allerdings auch bereits präzisiert, dass eine Testung empfohlen wird „im Rahmen der differenzialdiagnostischen Abklärung, wenn ein klinischer Verdacht besteht aufgrund von Anamnese, Symptomen oder Befunden, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind und eine Diagnose für eine andere Erkrankung fehlt“.
Die neueren Empfehlungen des RKI sähen die Einschränkungen auf Patienten mit Kontakt zu infizierten Personen und auf Risikogruppen nicht mehr vor, sodass auch bei leichten COVID-19-relevanten Symptomen ein Test durchgeführt werden könne, so die KBV. Danach solle eine Testung bei Vorliegen von akuten Krankheitssymptomen wie Geruchs- oder Geschmacksstörungen, Temperaturerhöhung, Husten oder Halsschmerzen erfolgen.
Ärztliches Ermessen ist entscheidend
Veröffentlicht sind neue Empfehlungen des RKI bislang noch nicht. Am Donnerstag hatte sich RKI-Chef Professor Lothar Wieler explizit gegen Massentests ohne Verdacht auf eine Infektion ausgesprochen. Er hatte aber auch gesagt, dass „jeder, der akute Atemwegssymptome hat, auf das Corona-Virus getestet werden“ solle.
In den Abrechnungsbestimmungen zum Test auf SARS-CoV-2 mittels RT-PCR (EBM-Nr. 32816) fällt die Entscheidung, wer auf SARS-CoV-2 untersucht wird, „nach ärztlichem Ermessen“. Dabei sind die RKI-Kriterien zu berücksichtigen. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten, wenn der Arzt den Test für medizinisch notwendig erachtet. (ger)