Sexualbeziehung zu Patienten kostet nicht die Approbation
ARNSBERG (mwo). Das Sexualleben eines Arztes ist seine Privatsache. Auch nichtstrafbare sadomasochistische (SM) Praktiken sind kein Grund, die Approbation zu entziehen, heißt es in einem jetzt bekanntgegebenen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg. Nach Überzeugung der Richter gilt dies auch dann, wenn der Arzt die Frauen als Patientinnen kennengelernt hat.
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Das Verwaltungsgericht Arnsberg urteilte zugunsten des Arztes.
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Damit war ein Arzt aus dem Märkischen Kreis in Nordrhein-Westfalen erfolgreich.
Die Bezirksregierung Arnsberg wollte ihm die Approbation entziehen, weil er wegen Betrugs und einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden war und weil er zu zwei Patientinnen Beziehungen geführt hatte, in deren Verlauf es auch zu SM-Sexualpraktiken kam.
Das VG Arnsberg hielt den Entzug der Approbation nicht für gerechtfertigt: Die beiden strafrechtlichen Verurteilungen hätten nichts mit seiner Tätigkeit als Arzt zu tun. Auch das Sexualleben des Mannes sei von seiner Tätigkeit als Arzt "getrennt zu betrachten", so das Gericht weiter.
Verhalten weder sittenwidrig noch strafbar
Er habe die Frauen weder mit Gewalt noch mit Drohungen zu sexuellen Handlungen genötigt. Sein Verhalten sei daher weder sittenwidrig noch strafbar gewesen.
Auch wenn er die Frauen als Patientinnen kennengelernt habe, seien sie nicht von ihm abhängig gewesen.
Und schließlich habe der Arzt den Frauen auch keine Verletzungen beigebracht, "die auch bei fehlender Strafbarkeit mit dem Bild eines helfenden und heilenden Arztes unvereinbar wären".
Az.: 7 K 927/10