Kooperationen

Staatsanwalt wird leicht hellhörig

Wer Kooperationsverträge bei der Ärztekammer vorlegt, senkt das Risiko deutlich, in Verdacht korruptiven Verhaltens zu geraten.

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BERLIN. Seit Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes ist Transparenz wichtiger denn je. Das unterstrich Staatsanwalt Robert Kinzler aus München bei einer Veranstaltung der Deutschen Krankenhausgesellschaft in Berlin. Wenn Kooperationsverträge, wie in Paragraf 33 der Musterberufsordnung gefordert, den Ärztekammern vorgelegt werden, spreche diese Offenheit "in der Regel" gegen einen Anfangsverdacht auf Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, sagte Kinzler.

Umgekehrt ließen Umgehungskonstruktionen wie die Einschaltung von Strohmännern oder die Errichtung komplizierter Firmengeflechte Ermittler hellhörig werden. Absprachen und deren Änderungen sollten schriftlich fixiert werden, riet Kinzler. Ferner sollten Ärzte auf keinen Fall verdeckte Zuwendungen vereinbaren und "auch aufs Bauchgefühl hören: Vielleicht sollte man nicht immer bis an die Grenze des Machbaren gehen".

Der Staatsanwalt sagte, dass sich für Ärzte an der materiellen Rechtslage durch die neuen Normen im Strafgesetzbuch nichts geändert habe. Die Verhaltensweisen, die seit Juni 2016 in den Paragrafen 299 a und b StGB strafrechtlich sanktioniert werden, seien auch schon vorher durch Berufs- und Sozialrecht sowie durch das Heilmittelwerbegesetz verboten gewesen.

"Aufgrund seiner zentralen Stellung im Gesundheitswesen wird wohl der Arzt im Zentrum der Fälle liegen", prophezeite Kinzler. Ebenso werde sich der Großteil der Ermittlungen voraussichtlich im Bereich der Verordnungen abspielen.

Kinzler wies darauf hin, dass korruptives Verhalten nicht nur beim Bezug von Arzneimitteln, sondern auch von Sprechstunden- und Praxisbedarf einschlägig sein kann. Nach Ansicht der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in München kann ebenso die bloße Empfehlung einer Praxis oder Klinik unter Umständen kritisch werden: Denn auch die Empfehlung falle unter das in den Strafrechtsnormen verwendete Tatbestandsmerkmal "Zuführung von Patienten". ( juk)

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