IVF bei Unfruchtbarkeit

Steuervergünstigung auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaft

Auch Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften können die Kosten einer künstlichen Befruchtung steuerlich geltend machen, wie das Hessische Finanzgericht entschieden hat.

Veröffentlicht:

KASSEL. Eine unfruchtbare Frau in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft kann die Kosten einer künstlichen Befruchtung steuerlich als "außergewöhnliche Belastungen" geltend machen. Das umfasst allerdings nicht die Kosten für die Beschaffung von Spendersamen, wie das Hessische Finanzgericht (FG) in Kassel entschied (Az.: 9 K 1718/13).

Das Urteil wurde kürzlich vom Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) veröffentlicht.

Kosten von insgesamt 10.950 Euro

Die Klägerin lebt seit 2004 in eingetragener Lebenspartnerschaft. Wegen eines PCO-Syndroms ist sie unfruchtbar. 2008 unterzog sie sich einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Spendersamen. In ihrer Steuererklärung machte sie Kosten von insgesamt 10.950 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Denn die Kinderlosigkeit der Frau liege nicht nur an ihrer Unfruchtbarkeit, sondern auch daran, dass ihre Partnerin auf natürlichem Weg keine Kinder zeugen könne. Mit dieser Begründung hatte in einem vergleichbaren Fall auch das FG Münster die Steuervergünstigung versagt.

Demgegenüber gab das FG Kassel der Frau nun überwiegend recht. Die Unfruchtbarkeit der Frau "stellt eine Krankheit dar, deren Behandlungskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind", heißt es in dem Urteil.

8.271 Euro wurden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt

Die Aufwendungen für eine hormonelle Stimulation der Eierstöcke und die anschließende Entnahme von Eizellen für eine künstliche Befruchtung seien "krankheitsbedingte und somit abzugsfähige Aufwendungen". Insgesamt 8.271 Euro seien daher als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Allerdings hätte die Frau auch ohne ihre Unfruchtbarkeit von ihrer Partnerin kein Kind bekommen können, so das FG Kassel weiter. Die restlichen Kosten, die überwiegend für die Beschaffung und den Transport von Spendersamen einer Samenbank in Berlin angefallen waren, seien daher nicht krankheitsbedingt und könnten steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung von dem Urteil des FG Münster ließen die Kasseler Richter die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu. Eine Revision gegen das Münsteraner Urteil ist dort bereits anhängig. (mwo)

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Praxisabgabe mit Hindernissen

Warum Kollege Gieseking nicht zum Ruhestand kommt

Lesetipps
Krankenkassen haben zum Jahreswechsel schlechte Botschaften für ihre Mitglieder: die Zusatzbeiträge steigen stark. Die Kritik an versäumten Reformen der Ampel-Koalition ist einhellig.

© Comugnero Silvana / stock.adobe.com

Update

62 Kassen im Beitragssatz-Check

Höhere Zusatzbeiträge: So teuer wird Ihre Krankenkasse 2025