IVF bei Unfruchtbarkeit
Steuervergünstigung auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaft
Auch Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften können die Kosten einer künstlichen Befruchtung steuerlich geltend machen, wie das Hessische Finanzgericht entschieden hat.
Veröffentlicht:KASSEL. Eine unfruchtbare Frau in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft kann die Kosten einer künstlichen Befruchtung steuerlich als "außergewöhnliche Belastungen" geltend machen. Das umfasst allerdings nicht die Kosten für die Beschaffung von Spendersamen, wie das Hessische Finanzgericht (FG) in Kassel entschied (Az.: 9 K 1718/13).
Das Urteil wurde kürzlich vom Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) veröffentlicht.
Kosten von insgesamt 10.950 Euro
Die Klägerin lebt seit 2004 in eingetragener Lebenspartnerschaft. Wegen eines PCO-Syndroms ist sie unfruchtbar. 2008 unterzog sie sich einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Spendersamen. In ihrer Steuererklärung machte sie Kosten von insgesamt 10.950 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Denn die Kinderlosigkeit der Frau liege nicht nur an ihrer Unfruchtbarkeit, sondern auch daran, dass ihre Partnerin auf natürlichem Weg keine Kinder zeugen könne. Mit dieser Begründung hatte in einem vergleichbaren Fall auch das FG Münster die Steuervergünstigung versagt.
Demgegenüber gab das FG Kassel der Frau nun überwiegend recht. Die Unfruchtbarkeit der Frau "stellt eine Krankheit dar, deren Behandlungskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind", heißt es in dem Urteil.
8.271 Euro wurden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt
Die Aufwendungen für eine hormonelle Stimulation der Eierstöcke und die anschließende Entnahme von Eizellen für eine künstliche Befruchtung seien "krankheitsbedingte und somit abzugsfähige Aufwendungen". Insgesamt 8.271 Euro seien daher als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Allerdings hätte die Frau auch ohne ihre Unfruchtbarkeit von ihrer Partnerin kein Kind bekommen können, so das FG Kassel weiter. Die restlichen Kosten, die überwiegend für die Beschaffung und den Transport von Spendersamen einer Samenbank in Berlin angefallen waren, seien daher nicht krankheitsbedingt und könnten steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung von dem Urteil des FG Münster ließen die Kasseler Richter die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu. Eine Revision gegen das Münsteraner Urteil ist dort bereits anhängig. (mwo)