Recht
Stipendium einer Gastärztin kann steuerpflichtig sein
Ein ausländisches Stipendium für eine Facharztweiterbildung in Deutschland muss unter bestimmten Umständen hierzulande versteuert werden. Ausschlaggebend sind die Rahmenbedingungen der Tätigkeit.
Veröffentlicht:München. Das Stipendium einer ausländischen Gastärztin kann der Einkommensteuer unterliegen. Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München ist dies insbesondere dann der Fall, wenn den Zahlungen eine weisungsgebundene Tätigkeit gegenübersteht.
Die Klägerin hatte in Libyen ihr Medizinstudium mit herausragenden Leistungen abgeschlossen. Daher wurde ihr ein Stipendium für eine Facharztweiterbildung im Ausland angeboten. Sie entschied sich für Deutschland, machte hier einen Sprachkurs und arbeitete dann als „Gastärztin zur Facharztweiterbildung“ an einer Universitätsklinik in Niedersachsen.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) Hannover entsprach diese Tätigkeit der einer Assistenzärztin, eine Vergütung erhielt sie allerdings nicht. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie mit dem Stipendium. Das Finanzamt wertete die Zahlungen daher als „sonstige Einkünfte“ und forderte Einkommensteuer.
Noch keine abschließende Klärung
Der BFH konnte den Streit noch nicht abschließend entscheiden, eine Steuerpflicht komme aber in Betracht. Denn schließlich erfolge die Facharztweiterbildung in Deutschland „grundsätzlich im Rahmen einer vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit“.
Voraussetzung einer Steuerpflicht ist danach, dass die Weiterbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines vergleichbaren Rechtsverhältnisses erfolgt. Das Stipendium muss an die Weiterbildung geknüpft sein und den Zweck verfolgen, die fehlende Entlohnung zu ersetzen. Dabei müsse die Arbeit aber nicht dem Stipendiengeber zugutekommen.
In Fällen wie hier sei eine Steuerbefreiung des Stipendiums daher „ausgeschlossen, wenn der ausländische Gastarzt im Rahmen eines Dienstverhältnisses weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher Betätigungen verpflichtet ist“.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss nun das FG Hannover klären. (mwo)
Bundesfinanzhof, Az.: X R 6/19