Produktverkauf über Amazon Marketplace
Streit um Onlinehandel mit Arzneimitteln geht zum EuGH
Lässt die Datenschutzgrundverordnung eine Klage gegen eine konkurrierende Apotheke zu, wenn diese ihre Produkte auch über Internetplattformen wie den Amazon Marketplace verkauft? Darüber soll nun der EuGH entscheiden.
Veröffentlicht:Karlsruhe. Ob Apotheken bei Datenschutzverstößen eines Wettbewerbers eine Unterlassungsklage einreichen können, bleibt vorerst offen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag einen Streit hierüber dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt.
Der beklagte Apotheker verkauft seine Produkte unter anderem über die Internetplattform Amazon Marketplace. Ein Apotheker-Kollege ist der Ansicht, die damit verbundene Verarbeitung der Kundendaten verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung. Gegen seine Klage wendet der Online-Apotheker ein, der Kollege sei gar nicht zur Klage befugt.
In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg gemeint, Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung seien nach dem deutschen Wettbewerbsrecht als „Marktverhaltensregelungen“ anzusehen. Daher sei die Unterlassungsklage zulässig.
Bundesgerichtshof will Klarheit
Aus deutschem Blickwinkel teilt der BGH offensichtlich diese Ansicht. Er fragte nun aber beim EuGH an, ob die Datenschutzgrundverordnung selbst ein solches Klagerecht konkurrierender Apotheker zulässt. Die Verordnung sieht zunächst die Datenschutzbehörden in der Pflicht und räumt auch den direkt Betroffenen ein Klagerecht ein. Am 28. April 2022 hatte der EuGH entschieden, dass Deutschland zudem auch anerkannten Verbraucherverbänden ein Klagerecht zuerkennen durfte.
In einem Parallelfall hatte der klagende Apotheker bei Verkäufen auf Amazon Marketplace auch Verstöße gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes, der Apothekenbetriebsordnung und der Berufsordnung für Apotheker geltend gemacht. In der Vorinstanz hatte hier das OLG Naumburg aber keine Rechtsverletzungen gesehen.
Der BGH will auch über diesen Fall erst entscheiden, wenn die Antwort des EuGH zur Datenschutzgrundverordnung vorliegt. Dies wird wohl erst im kommenden Jahr der Fall sein. (mwo)
Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 223/19 (EuGH-Vorlage) und I ZR 222/19 (Parallelfall mit Apothekenrecht)