Bundessozialgericht
Streit um konkreten Behandlungsanspruch hat keine „grundsätzliche Bedeutung“
Bundessozialrichter stellen klar: Versicherte können keine höchstrichterliche Entscheidung erzwingen.
Veröffentlicht:Kassel. Fragen nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und der diesbezüglichen Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen landen nicht immer beim Bundessozialgericht (BSG). Denn rechtlich gesehen sind dies regelmäßig keine Fragen von „grundsätzlicher Bedeutung“, wie das BSG in einem am Donnerstag, 15. August 2024, veröffentlichten Beschluss klargestellt hat.
Der Kläger aus Hessen litt an einer Riechminderung bei Zustand nach Encephalitis. Von seiner Krankenkasse verlangte er die Bezahlung und dann Kostenerstattung einer Akupunkturbehandlung mit Reizstrom (kombinierte Physiokey-Akupunktur). Die Kasse lehnte dies ab. Abgesehen von chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder der Kniegelenke bei Arthrose sei die Akupunktur grundsätzlich vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Die Klage des Mannes blieb vor dem Sozialgericht Wiesbaden und dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt ohne Erfolg.
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Dabei ließ das LSG die Revision zum BSG nicht zu. Auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde lehnte das LSG ab. Zu Recht, wie nun das BSG entschied. So sei eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG hier ebenso wenig ersichtlich wie ein Verfahrensfehler.
Auch „grundsätzliche Bedeutung“ habe der Streit nicht. Ohne Erfolg hatte hier der Kläger behauptet, neuere Forschungsergebnisse belegten die Wirksamkeit der Akupunktur bei fehlendem Geruchssinn.
Doch „die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden“ ist „regelmäßig keine Rechtsfrage von ‚grundsätzlicher‘ Bedeutung‘“, betonte das BSG. Gleiches gelte für die Frage, ob ein auf eine bestimmte Therapie gerichteter krankenversicherungsrechtlicher Behandlungsanspruch besteht.
Damit sei keiner der drei möglichen Gründe für die Zulassung der Revision erfüllt. Weil eine Nichtzulassungsbeschwerde daher keine Aussicht auf Erfolg habe, lehnte das BSG den Anspruch auf Prozesskostenhilfe ab. (mwo)
Beschluss des Bundessozialgerichts, Az.: B 1 KR 20/23 BH