Nordrhein-Westfalen
Tod eines demenzkranken Patienten: BGH kippt Freispruch für Krankenpfleger
Vor zwei Jahren sprach das Landgericht Köln einen Krankenpfleger, der wegen des Verdachts auf Totschlag vor Gericht stand, frei. Der Vorwurf: Er habe einen 79-jährigen Patienten erwürgt. Jetzt hat der BGH den Freispruch kassiert – unter deutlicher Kritik am Landgericht.
Veröffentlicht:Köln. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Freispruch für einen Krankenpfleger im Zusammenhang mit dem Tod eines demenzkranken Patienten in Wermelskirchen aufgehoben. Das Kölner Landgericht müsse den Fall neu aufrollen, ordnete der BGH in seinem am Dienstag veröffentlichten Beschluss in Karlsruhe an.
Der Pfleger hatte als einziger Nachtdienst, als der 79-jährige Patient 2019 starb. Die Kölner Rechtsmedizin war nach der Obduktion zu dem Ergebnis gekommen, dass der 79-Jährige erwürgt worden war. Ein Gegengutachten im Auftrag der Verteidigung hatte hingegen nahegelegt, dass der Mann an Herzversagen starb.
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Motiv Überforderung? Krankenpfleger soll demenzkranken Patienten getötet haben
Die festgestellten Spuren und Verletzungen könnten auch von Stürzen stammen.
Die Staatsanwaltschaft war in der Anklage davon ausgegangen, dass der Pfleger aus Überforderung den dementen Patienten getötet hatte. Der alte Mann war in der Nacht mehrfach über die Station geirrt. Jedes Mal brachte der Pfleger ihn unter Beleidigungen des Patienten zurück auf sein Zimmer. Dort hatte der Senior auf den Boden uriniert, gekotet und randaliert.
BGH: Notfalls wäre drittes Gutachten angebracht gewesen
Die BGH-Richter kritisierten, dass das Landgericht im Juli 2021, als es den damals 47-jährigen Deutschen freisprach, offengelassen habe, was geschehen sei. Notfalls hätte ein drittes Gutachten eingeholt werden müssen, um die Widersprüche der beiden ersten Gutachten zu klären.
Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte zuvor völlig unbescholten und langjährig als Pfleger gearbeitet hatte, hätte das Gericht die Möglichkeit erörtern müssen, dass es nach einer Reihe von Ärgernissen im Laufe der Nacht zu einem Augenblicksversagen des Pflegers gekommen sein könnte.
Außerdem habe das Landgericht ausgeführt, dass sich niemand anders aufdrängt, der die Tat begangen haben könnte, dies aber andererseits auch nicht auszuschließen sei. Es gebe aber keinen realen Anhaltspunkt dafür, dass eine andere Person die Tat begangen haben könnte, so die Bundesrichter. (dpa)
Bundesgerichtshof, Az.: 2 StR 48/22