Strenge formelle Anforderungen
Überwinterung in den Tropen nicht immer steuerlich absetzbar
Wer die kalte Jahreszeit wegen einer Kälteallodynie in warmen Gefilden verbringen möchte, benötigt ein amtsärztliches Attest, um den Aufenthalt beim Fiskus geltend zu machen. Das hat Finanzgericht Münster entschieden.
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Seele baumeln lassen in der Sonne: Manche Ärzte empfehlen ihren Patienten, aus medizinischen Gründen in tropischem Klima zu überwintern. Das Finanzamt fördert den Aufenthalt allerdings nur dann, wenn ein amtsärztliches Attest vorliegt.
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Münster. Wer aus gesundheitlichen Gründen in Thailand überwintert, kann nur unter engen Voraussetzungen das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Notwendig ist ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, die den genauen „Kurort“ und die Dauer des Aufenthalts festlegt, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschied.
Der im Streitjahr 70 Jahre alte Kläger ist mit einem Grad von 90 schwerbehindert. Er leidet unter Bechterew im fortgeschrittenen Stadium, rheumatischen Beschwerden mit starken Schmerzattacken und einer Kälteallodynie.
Ärzte empfahlen Aufenthalt im Warmen
Ein Amtsarzt und weitere Ärzte empfahlen dem Mann für die Wintermonate einen Aufenthalt „in tropischem Klima“. Im Oktober 2018 reiste er nach Thailand und machte die Kosten für Flug, Bahn und Miete sowie für eine Haushaltshilfe in seiner Steuererklärung steuermindernd als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend.
Das Finanzamt erkannte dies nicht an – zu Recht, wie nun das FG Münster entschied. Zwar könnten auch die Kosten einer Reise als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, „wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend“ sei.
Notwendigkeit für Klimakur muss nachgewiesen werden
Dabei sei die Zwangsläufigkeit einer Klimakur aber formalisiert nachzuweisen. Notwendig sei ein vorher ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Diese müsse einen bestimmten medizinisch geeigneten Kurort sowie die voraussichtliche Dauer benennen. Hier habe zwar ein amtsärztliches Attest vorgelegen. Dies habe aber nur „tropisches Klima“ empfohlen, ohne einen bestimmten Ort zu benennen. Die pauschale Angabe einer Klimaregion reiche aber „nicht aus, um den strengen formellen Anforderungen zu genügen“.
Die Kosten einer Haushaltshilfe seien generell nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Möglich sei dies nur bei einer Begleitperson, sofern auch deren Notwendigkeit vom Amtsarzt oder Medizinischen Dienst bescheinigt wurde, so das FG Münster. (mwo)
Finanzgericht Münster, Az.: 7 K 2261/20 E