Erfolgreicher Eilantrag
Urteil: Bei Prüfungen kein Mundschutz
Göttinger Medizinstudenten müssen bei Prüfungen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, sagt das dortige Verwaltungsgericht.
Veröffentlicht:Göttingen. Ein Göttinger Medizinstudent hat sich erfolgreich dagegen gewehrt, bei einer Klausur eine Mund-Nase-Bedeckung tragen zu müssen.
Das Verwaltungsgericht Göttingen habe seinem Eilantrag gegen eine entsprechende Verpflichtung durch die Universitätsmedizin Göttingen (UMG) stattgegeben, teilte ein Gerichtssprecher am Freitag mit.
Regelung mittlerweile geändert
Das Gericht hielt demnach die Befürchtung des Studenten für berechtigt, dass er durch das ungewohnte Tragen einer Maske spürbar in seiner Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt werden könnte. Die Universitätsmedizin hat bereits auf diese Entscheidung reagiert und ihre Regelung geändert.
Die Mund-Nase-Bedeckung müsse nur bis zum Betreten des Prüfungsraumes getragen werden, nicht aber während der Prüfung, teilte UMG-Sprecherin Bettina Bulle mit.
Die Göttinger Uni-Medizin hatte aufgrund der Corona-Pandemie für die Lehrräume der Medizinischen Fakultät das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen ohne Patientenkontakt angeordnet. Bei Prüfungen mit Patientenkontakt müsse ein medizinischer Mund-Nase-Schutz getragen werden.
Student rechnete mit Konzentrationsschwierigkeiten
Der Medizinstudent wollte ab Ende Mai an insgesamt vier Klausuren ohne Patientenkontakt teilnehmen. Mit seinem Eilantrag wollte er erreichen, dass er zu den Prüfungen zugelassen wird, ohne an den ihm zugewiesenen Sitzplatz eine Maske tragen zu müssen. Er verwies darauf, dass er auf dem Weg zum Prüfungsraum selbstverständlich einen Gesichtsschutz tragen werde.
Er rechne aber mit erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten, wenn er dies auch während der Prüfungen tun müsse. Außerdem sei dies aus infektionsschutzfachlicher Sicht auch nicht erforderlich, da während der Klausuren ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu den anderen Prüflingen eingehalten werde.
Die UMG machte dagegen geltend, dass insbesondere zum Schutz der Patienten das Tragen des Mund-Nase-Schutzes auch während der Prüfungen erforderlich sei. (pid)
Verwaltungsgericht Göttingen, Az.: 4 B 112/20