Corona-Prävention
Urteil: Keine frühere SARS-CoV-2-Impfung für Organtransplantierten
Das Verwaltungsgericht Schleswig sieht keinen Grund, einen Mann mit Spenderniere in die höchste Priorisierungsstufe bei der Corona-Impfung aufzunehmen.
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Nierentransplantation: Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein sieht darin keinen Grund für eine höhere Impfpriorisierung des Empfängers gegen COVID-19.
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Schleswig. Immer wieder klagen Vorerkrankte für eine höhere Priorisierung bei der Corona-Impfung. Nun hat sich das Verwaltungsgericht Schleswig mit der Klage eines Nierentransplantierten beschäftigt: Trotz der chronischen Gefahr der Abstoßung des Spenderorgans habe er keinen Anspruch auf höchsten Vorrang für eine Corona-Impfung. Dies gelte selbst dann, wenn die Partnerin des Betroffenen in der Altenpflege arbeite, heißt es im Urteil.
In Schleswig-Holstein werden wie in anderen Bundesländern auch über 80-Jährige und Personen, die in Pflegeeinrichtungen leben oder arbeiten, zuerst geimpft. Der Antragsteller gehört zu diesen Gruppen nicht, wollte aber dennoch „unverzüglich“ geimpft werden. Er begründete dies damit, dass er 2008 eine Spenderniere erhalten habe. Er sei daher auf Arzneimittel angewiesen, die seine körpereigene Immunabwehr unterdrücken, damit das Spenderorgan nicht abgestoßen wird. Seine Ehefrau sei zudem in der Altenpflege tätig.
Gruppe mit zweithöchster Impfpriorität
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Mannes jedoch ab. Der Antragsteller zähle als Organtransplantierter bereits zur Gruppe mit zweithöchster Impfpriorität. Seine Vorerkrankung sei daher bereits berücksichtigt worden. Warum er dennoch in die oberste Priorität gehöre, sei nicht ersichtlich. Dass er wegen seiner in der Altenpflege tätigen Ehefrau keine höhere Priorisierung erhalte, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Offen ließ das Verwaltungsgericht im Eilverfahren, ob das Bundesgesundheitsministerium die Impfreihenfolge überhaupt per Verordnung hätte regeln dürfen. Diese Frage könne nur im Hauptverfahren geklärt werden.
Verwaltungsgericht Schleswig, Az.: 1 B 12/21