Verwaltungsgericht Berlin
Urteil: Privatärzte dürfen vorerst nicht gegen Corona impfen
Eine Berliner Privatpraxis fühlte sich durch die Nicht-Berücksichtigung bei der Impfkampagne benachteiligt. Der Arzt ging vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage jetzt ab.
Veröffentlicht:Berlin. Privatpraxen haben vorerst keinen Anspruch auf Corona-Impfstoff. Das Verwaltungsgericht Berlin wies einen gegen den vorläufigen Ausschluss von der Impfkampagne gerichteten Eilantrag eines Privatarztes ab. Der antragstellende Arzt wollte erreichen, dass er ebenso wie die Vertragsärzte seine Patienten gegen COVID-19 impfen kann. Nach dem Berliner Eilbeschluss vom 27. April 2021 muss ihm das Land Berlin nun weiterhin keinen Impfstoff zur Verfügung stellen.
Zur Begründung erklärte das Verwaltungsgericht, der Privatarzt habe „keine schweren und unzumutbaren Nachteile“ dargelegt, die ihm durch die derzeitige Situation entstehen. Ausdrücklich habe er selbst erklärt, dass es ihm nicht um eigene wirtschaftliche Vorteile gehe. Für die Interessen seiner Patientinnen und Patienten könne der Arzt aber nicht klagen. Diese könnten sich zudem auch in einem Impfzentrum oder in einer vertragsärztlichen Praxis impfen lassen.
Auch dem Argument des Arztes, ohne ein Impfangebot an seine Patienten verletze er seine Berufspflichten und sein ärztliches Gelöbnis, folgte das Verwaltungsgericht Berlin nicht. Der Arzt kann hiergegen noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Berlin einlegen. (mwo)
Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 14 L 190/21