Datenschutzbedenken
Verfassungsgericht weist Eilantrag gegen Digitale-Versorgung-Gesetz ab
Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Digitale-Versorgung-Gesetz ist nach Auffassung der Karlsruher Richter „weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet“. Knackpunkt ist der Umgang mit Versicherungsdaten.
Veröffentlicht:Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Eilantrag gegen Bestimmungen des im November verabschiedeten Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) abgewiesen. Eine abschließende Entscheidung sei so rasch nicht möglich, Nachteile aber nicht so gravierend, dass eine Aussetzung erforderlich ist, erklärten die Karlsruher Richter in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
Eine der angegriffenen Bestimmungen ermächtigt die gesetzlichen Krankenkassen, Versichertendaten pseudonymisiert, oder wo möglich anonymisiert, auszuwerten, um den Bedarf und die Effekte digitaler Innovationen im Gesundheitsbereich zu evaluieren.
Eine weitere Klausel erleichtert die Nutzung bestimmter Gesundheitsdaten für die medizinische Forschung. Diese Daten sollen dann pseudonymisiert ,aber letztlich einzelnen Versicherten zuordenbar in einem noch einzurichtenden Forschungsdatenzentrum gespeichert werden. Von dort soll die Weitergabe der Daten zu Zwecken der Forschung und Planung nur anonym erfolgen.
Verfassungsbeschwerde nicht „offensichtlich unzulässig“
Das BVerfG verweist nun auf datenschutzrechtliche Bedenken, die schon im Gesetzgebungsverfahren vorgebracht wurden. Eine Verfassungsbeschwerde sei danach „weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet“.
Diese Bedenken seien aber nicht so schwerwiegend, dass sie eine Aussetzung der Regelungen erfordern, befanden die Karlsruher Richter. Insbesondere sei der Eingriff in den Datenschutz nicht unumkehrbar, weil die Daten wieder gelöscht werden können. Dass vorher ein missbräuchlicher Zugriff auf die Daten erfolgen könnte, sei nicht erkennbar.
Auswirkung auf Forschung?
Umgekehrt würde eine Aussetzung der Bestimmungen die Evaluation digitaler Innovationen erheblich verzögern. Für die Forschung und weitere Gemeinwohlzwecke stünden die Daten dann nicht zentral abrufbar zur Verfügung.
Dies werde von den datenschutzrechtlichen Bedenken nicht so eindeutig überwogen, dass die Bestimmungen bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen sind, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Az.: 1 BvQ 1/20