Unfallversicherung
Versicherer nicht zuständig für Arztfehler
Beinamputation nach Stentprothese - das ist kein Fall für die private Unfallversicherung.
Veröffentlicht:SAARBRÜCKEN. Der bei privaten Unfallversicherungen übliche Haftungsausschluss bei "Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen" gilt generell auch für ärztliche Behandlungsfehler.
Das hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken entschieden.
Die Klägerin hatte 2006 eine Unfallzusatzversicherung abgeschlossen. Dabei war ein Risikoausschluss vereinbart für "Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Handlungen, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt".
Eine entsprechende Regelung enthalten auch die heutigen Unfall-Musterbedingungen der Versicherungswirtschaft. Nach einer Rückausnahme blieb damals und bleibt auch heute der Versicherungsschutz erhalten, wenn die Heilmaßnahme durch Unfall veranlasst war.
Im November 2011 suchte die Frau wegen plötzlicher Brustschmerzen eine Klinik auf. Die Ärzte diagnostizierten eine Dissektion der thorakalen Aorta und setzten zunächst eine Stentprothese. Dabei wurde die Beckenarterie verletzt, sodass ein Bypass gelegt werden musste.
In der Folge kam es zu Wundheilungsstörungen und Bypassverschlüssen, die schwere Durchblutungsstörungen im Bein verursachten. Das Bein musste letztlich amputiert werden.
Auch Rückausnahme greift nicht
Die Frau machte Ansprüche aus ihrer Unfallzusatzversicherung geltend. Der Versicherer lehnte dies wegen der Ausschlussklausel ab. Zu Recht, so das OLG. Zwar sei die Verletzung der Beckenarterie ein Unfall gewesen. Es greife aber die Ausschlussklausel für medizinische Heilmaßnahmen.
Das Setzen der Stentprothese sei eindeutig eine Heilmaßnahme gewesen. Der Unfall sei auch nicht zufällig zeitgleich, sondern "durch" die Heilmaßnahme passiert. Denn ohne die Stent-Operation hätte es hierzu nicht kommen können.
Es gebe auch keinen Grund, die Klausel nur auf "kunstgerecht durchgeführte Heilmaßnahmen" anzuwenden. Denn auch mit dem Behandlungsfehler habe sich "eine der konkreten Heilmaßnahme innewohnende Gefahr verwirklicht".
Mit einem Unfall, der sich "nur bei Gelegenheit einer Heilmaßnahme" ereignet, etwa dem Ausrutschen in einer Arztpraxis, sei dies nicht vergleichbar.
Auch die Rückausnahme greife nicht, weil die Brustschmerzen nicht ihrerseits durch einen Unfall verursacht worden seien, stellte das OLG abschließend klar. (mwo)
Az.: 5 U 89/13