Corona-Testverordnung

Zahnärzte und Apotheker dürfen jetzt Antigen-Schnelltests durchführen

Beim Testen auf das Coronavirus ist nach wie vor das Testpersonal das Nadelöhr. Deswegen dürfen jetzt auch Apotheker und Zahnärzte von den Gesundheitsämtern beauftragt werden.

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Berlin. Zahnärzte und Apotheken dürfen seit Samstag Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 im Auftrag der Gesundheitsämter durchführen. Das sieht eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung vor, die am Freitag veröffentlicht wurde.

Der Kreis der beauftragungsfähigen Personen und Einrichtungen werde konkretisiert, um die für die Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderliche Rechtssicherheit schaffen, teilte das Gesundheitsministerium mit.

Danach kann der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) Zahnärzte oder Labore mit der Abstrichentnahme auch für eine PCR-Testung beauftragen. Apotheken dürfen lediglich Point-of-Care-Antigentests durchfühen.

Im Zuge der Verordnungsänderung wurde auch die Anzahl der Tests für ambulante Pflegedienste, insbesondere solche der ambulanten Intensivpflege auf 20 Tests pro Betreuten und Monat erhöht. Auch Bewohner von Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe können künftig getestet werden. (dpa/eb)

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