Einstweilige Verfügung

Zahnarzt darf erfundene Bewertungen nicht verbreiten

Bewertungsportale als Instrument gegen die Konkurrenz nutzen? Ein Zahnarzt hat das mit erfundenen Bewertungen versucht. Das OLG Stuttgart hat das jetzt unterbunden.

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Harter Wettbewerb um Patienten: Ein Zahnarzt hat sich versucht, einen Vorteil zu verschaffen, indem er einem Konkurrenten schlechte Bewertungen im Netz gegeben hat.

Harter Wettbewerb um Patienten: Ein Zahnarzt hat sich versucht, einen Vorteil zu verschaffen, indem er einem Konkurrenten schlechte Bewertungen im Netz gegeben hat.

© Sergey Nivens / stock.adobe.com

STUTTGART. Ein Zahnarzt aus der Nähe von Stuttgart hat nach einem Gerichtsurteil zufolge einen Konkurrenten mit falschen Bewertungen im Internet schlechtgemacht. Im Streit zwischen zwei Zahnmedizinern erließ das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am Mittwoch eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, die ihm solche Aktivitäten im Netz für die Zukunft verbietet.

Damit wurde ein Urteil des Landgerichts Stuttgart aufgehoben. Anders als das Landgericht sah es der Senat als erwiesen an, dass der Beklagte hinter zahlreichen negativen Einträgen auf Bewertungsportalen steckt. Grundlage war ein Sprachgutachten: Demnach stammten die schlechten Bewertungen über die Praxis des Klägers sowie lobende Äußerungen über die Praxis des Beklagten „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ vom selben Autor.

Von den einzelnen Punkten, die darin aufgeführt seien, reiche zwar keiner für sich genommen aus, sagte der Vorsitzende Richter am Mittwoch. „Aber wenn man alles zusammennimmt, ist es ausreichend.“ Das Sprachgutachten hatte in den Texten wiederkehrende Rechtschreibfehler ausgemacht. Außerdem seien der Begriff „Atmosphäre“ und das Thema Kosten in den Bewertungen immer wieder aufgetaucht.

Der Beklagte erkannte den Unterlassungsantrag an. Er betonte am Ende aber erneut, nicht der Verfasser der Texte zu sein. (dpa)

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