KVen vs. Ärzte
Ziffern-Zoff um Laborleistungen
Die Verpflichtung, bei der Abrechnung die Laborausschlussziffern zu verwenden, stößt vielen Ärzten sauer auf - schließlich geht dadurch viel Umsatz verloren. Die KVen kennen aber kein Gnade.
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Lieferung fürs Labor: Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird zum Streitobjekt.
© Mathias Ernert
NEU-ISENBURG. Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird zum Streitpunkt zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und ihren Mitgliedern.
Ärzte, die Patienten mit Krankheiten behandeln, für die in der Regel ein hoher Laboraufwand betrieben werden muss, sollten sich bei ihrer KV vergewissern, ob sie dazu verpflichtet sind, die Ausnahmekennziffern (EBM-Nummern 32005 bis 32023) anzusetzen.
Dieser Punkt ist schon seit April, als die neuen Regeln für das ärztliche Labor in Kraft getreten sind, umstritten. Die Regeln haben bei vielen Ärzten zu Umsatzeinbußen bis zu mehreren Tausend Euro geführt.
Seit April fällt der Laborbonus (bei Hausärzten 48 Punkte je Behandlungsfall) automatisch weg, wenn eine der Ausnahmekennziffern angesetzt wird.
Um Honorarverluste aus den geänderten Laborregeln zu begrenzen, rieten manche Abrechnungsexperten zunächst im April dazu, die Ausnahmekennziffern nur dann anzusetzen, wenn der Laborbedarf bei einem Patienten im konkreten Fall tatsächlich hoch ist.
Erlaubt oder nicht?
Juristen und Abrechnungsexperten streiten seitdem darüber, ob das erlaubt ist oder nicht. Hintergrund: Im EBM steht tatsächlich, dass die Abrechnungsscheine bei Vorlage der Indikation "mit den angegebenen Kennnummern zu versehen sind".
Daraus hat schon Mitte April zum Beispiel die KV Berlin in einem Schreiben an die Mitglieder abgeleitet, dass "bei Vorliegen der Untersuchungsindikationen die Verwendung der Laborausschlussziffern obligat ist".
Auch aus mehreren anderen KVen ist zu hören, dass Vertragsärzte hier kein Ermessen hätten.
Vor der Änderung der Regeln hatten KVen allerdings in der Regel nicht auf diese Verpflichtung hingewiesen: Damals "rettete" der Ansatz der Ausschlussziffern bei hohen Laboranforderungen einer Praxis sogar den Wirtschaftlichkeitsbonus.
Juristisch umstritten ist auch , ob eine Verpflichtung der Vertragsärzte überhaupt überprüfbar und dann auch durchzusetzen ist.
Ungeklärt ist beispielsweise, wie ein Urologe vorgehen sollte, der einen Patienten etwa wegen eines Blaseninfekts behandelt, wenn er gar nicht weiß, dass sein Patient etwa an Diabetes Mellitus (EBM-Nr. 32022) oder Epilepsie (32008) erkrankt ist.
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