Folge 32

Zwangsversteigerung setzt resistente Ex-Gatten unter Druck

Können sich Ehegatten mit Immobilienbesitz nach der Trennung nicht einigen, kann das Zwangsversteigerungsverfahren eine Option sein. Allerdings nur, wenn der ersteigernde Partner auch übers nötige Kleingeld verfügt.

Von Sacha Feller Veröffentlicht:
Beiden Ex-Gatten, sofern Miteigentümer, steht das Druckmittel der Zwangsversteigerung zu.

Beiden Ex-Gatten, sofern Miteigentümer, steht das Druckmittel der Zwangsversteigerung zu.

© Junial Enterprises / fotolia.com

Ein typischer Fall: Ist der Scheidungsantrag der Ehegatten erst eingereicht und das Trennungsjahr vorbei, zeigt sich ein Ehepartner in wirtschaftlichen Streitpunkten völlig uneinsichtig und unbeweglich. Das hat zur Folge, dass ein Scheidungsverfahren jahrelang läuft, ohne dass die gemeinsame Immobilie einem Ehegatten hätte zugeführt werden können.

Dem wartenden Ex-Partner kann in diesem Fall oft nur noch ein Zwangsversteigerungsverfahren helfen. Allerdings sind dabei einige grundlegende Aspekte zu beachten.

Zunächst sind nach Rechtskraft der Scheidung beide Ehegatten befugt, jederzeit einen Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung zu stellen. Allerdings folgt auf den Antrag bei Gericht zunächst die sachverständige Bewertung des Grundbesitzes - und zwar auf Kosten des Antragsstellers.

Und: Versteigert wird nicht gleich. Erst rund ein Jahr später schließt sich der Versteigerungstermin an. Auf diesem Termin hat jeder (also auch der Antragsteller selbst) die Möglichkeit, mitzubieten und Alleineigentum zu erwerben.

Aber Vorsicht: Wer die Eigenmittel nicht hat, die Immobilie selbst zu ersteigern, riskiert, dass diese weit unter Wert durch einen Dritten erworben wird. Und damit müssen beide Ex-Gatten einen nicht unerheblichen Wertverlust hinnehmen.

Außerdem sind noch während des Versteigerungstermins zehn Prozent des durch Sachverständigengutachten ermittelten Wertes beim Versteigerungsgericht zu hinterlegen. Durch den Zuschlag im Versteigerungstermin erhält nunmehr der Meistbietende unmittelbar Alleineigentum.

Das Zuschlagsprotokoll selbst ist sogar Räumungstitel im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO). Der ersteigernde Ex-Gatte kann sich also unmittelbar in den Besitz der Sache - gegebenenfalls zwangsweise - versetzen.

Nun der Trugschluss: Alles ist vorbei. Dem ist leider nicht so. Denn an den Versteigerungstermin schließt sich, regelmäßig etwa drei bis vier Monate später, der sogenannte Verteilungstermin vor Gericht an.

 Während dieses Termins haben die bisherigen Miteigentümer die Möglichkeit, eine sogenannte einvernehmliche Zahlungsanweisung abzugeben. Geschieht dies nicht, wird der Versteigerungserlös bei der Hinterlegungsstelle des Zwangsversteigerungsgerichtes "geparkt" und erst Monate später mit 0,4 bis 0,6 Prozent verzinst.

Der Versteigerungserlös kommt also bei den Miteigentümern gerade nicht an. Das führt - sofern kein Einvernehmen hergestellt werden kann - notwendigerweise zu einer weiteren Klage auf Auszahlung in einer bestimmten Höhe. Ein weiteres, mit Kosten verbundenes Verfahren schließt sich also an.

Fazit: Das Druckmittel der Zwangsversteigerung steht jedem Miteigentümer zu - das heißt beiden Ex-Gatten, sofern sie als Eigentümer gelten. Wer die Mittel zur Ersteigerung besitzt, ist - nach Auswahl eines insoweit rechtskundigen Anwaltes -häufig erheblich im Vorteil. Aber: Wie die Verfahrensstruktur zeigt, sollten Ex-Gatten ihren Anwalt vorher fragen, ob er auch über ausreichend Erfahrung mit dem Verfahren verfügt.

Sacha Feller ist Fachanwalt für Erbrecht bei Haibach Rechtsanwälte, Gießen und Frankfurt; www.haibach.com

Rechtsanwalt Rudolf Haibach beantwortet Lesern der "Ärzte Zeitung" Fragen zur Trennung im Scheidungsforum: www.aerztezeitung.de/community/forums/47.aspx

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