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Die Kernpunkte des Termineservicegesetzes

Das Termineservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist beschlossen. Es geht in die Details von Praxisorganisation und Vergütung. Eine Auswahl.

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BERLIN. Kern des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) sind die schnellere Vergabe von Facharztterminen, Vergütungsanreize für Haus- und Fachärzte, eine bessere Versorgung durch Heilmittelerbringer und die Digitalisierung im Gesundheitswesen.

  • Die Terminservicestellen (TSS) sollen bundesweit an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr erreichbar sein. Wartezeiten auf Facharzttermine sollen so auf höchstens vier Wochen, für psychotherapeutische Akutbehandlungen auf höchstens zwei Wochen verkürzt werden. Die Terminvermittlung gilt auch für Hausärzte und für U-Untersuchungen.
  • Der Versorgungsauftrag für Vertragsärzte wird auf 25 Wochenstunden erweitert. Grundversorgende Fachärzte wie Augenärzte, Frauenärzte, Orthopäden oder HNO-Ärzte müssen mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunden ohne Termine anbieten. Nichteinhaltung wird sanktioniert.
  • Die Untersuchung und Behandlung neuer Patienten wird extrabudgetär vergütet. Als neu gilt ein Patient, wenn er zwei Jahre nicht in der Praxis war. Leistungen im Akutfall nach Vermittlung durch die Terminservicestelle werden ebenfalls extrabudgetär bezahlt. Dazu kommen je nach Geschwindigkeit der Terminbereitstellung extrabudgetäre, gestaffelte Zuschläge von bis zu 50 Prozent auf die Versichertenpauschalen.
  • Der Regressschutz wird erweitert, z.B. durch die Festlegung von Praxisbesonderheiten bei Landarztpraxen.
  • Die Förderung von Weiterbildungsstellen für grundversorgende Fachärzte wird von 1000 auf 2000 Stellen erhöht.
  • Physiotherapeuten können unabhängiger über die Art der Behandlung eines Patienten entscheiden. Ärzte stellen dafür ein Blankorezept aus.
  • Ab 2021 müssen Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte anbieten. Der Zugriff auf die Inhalte soll auch über Smartphone und Tablet möglich sein.
  • AU-Bescheinigungen sollen ab 2021 von den behandelnden Ärzten digital an die Kassen übermittelt werden.
  • Kassen dürfen in DMP digitale Anwendungen nutzen.
  • Die Einführung neuer Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte soll beschleunigt werden. Das Bundesgesundheitsministerium übernimmt dafür 51 Prozent der Anteile der gematik. Die Gesellschafter werden bei einem Gesellschaftskapital von einer Million Euro dafür mit 510.000 Euro entschädigt.
  • Die Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) sowie die wissenschaftliche Begleitung kann künftig von den Herstellern selbst beauftragt werden.
  • Der Einfluss reiner Kapitalinvestoren auf MVZ wird beschränkt. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen dürfen nur MVZ gründen, die mit der Dialyse zusammenhängende Leistungen anbieten.
  • Krankenkassen und ihre Verbände können künftig auch von privaten Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwaltskanzleien und IT-Beratern geprüft werden.
  • Die Gehälter der Vorstände von Kassen, Kassenärztlichen Vereinigungen sowie deren Spitzenorganisationen werden bis 2027 eingefroren. Danach sollen sie nurmehr um die Inflationsrate wachsen können. Das Gehalt von Spitzenreiter KBV-Chef Dr. Andreas Gassen liegt bei 334.000 Euro im Jahr, das von TK-Chef Dr. Jens Baas knapp darunter. (af)

Lesen Sie dazu auch: Spahns TSVG beschlossen: Koalition ist erfreut – Ärzteschaft verärgert Kommentar: Ein Gesetz mit Kollateralschäden Terminservicegesetz: Letzte Chance für die Deutungshoheit Schnellere Arzttermine: Terminservicegesetz beschlossen

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