Datenschutz
Auskunftsbegehren an Behörden mit klaren Grenzen
Die Bundesdatenschutzbeauftragte fordert Nachbesserungen beim Informationsfreiheitsgesetz ein. In ihrem aktuellen Tätigkeitsbericht für 2016/17 werden aber auch Grenzen der Freiheit aufgezeigt – so bei Anfragen an Kassen.
Veröffentlicht:BERLIN. Bürgern, die von ihrem im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verankerten Recht auf Behördenauskunft beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Gebrauch machen, wird von der Behörde oftmals eine unangemessen hohe Bearbeitungsgebühr berechnet.
Das moniert zumindest die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, in ihrem nun vorgelegten "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2016 und 2017".
"Das BfArM setzt für die Bearbeitung von IFG-Anträgen den hohen ‚behördenspezifischen‘ Stundensatz an, obwohl bei der Bearbeitung von IFG-Anträgen dort kein besonders hoher labortechnischer Aufwand entsteht", führt Voßhoff in ihrem Bericht aus. In § 10 IFG als bereichsspezifischer gesetzlicher Regelung des Gebührenrechts sollte klargestellt werden, so ihre Forderung an den Gesetzgeber, dass ein solcher, bei der Bearbeitung von IFG-Anträgen nicht anfallender Aufwand auch nicht in die Gebührenbemessung einfließen dürfe.
Handlungsempfehlung an BfArM
Voßhoff hat bei ihrem Vorstoß aber offensichtlich nicht nur das BfArM auf dem Kieker. "Ich empfehle dem Gesetzgeber, durch Ergänzung des § 10 IFG Abs. 2 eine klare und zugangsfreundliche, nicht prohibitive Regelung des Kostenrechts auch für Spezialbehörden wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sicherzustellen", lautet ihre klare Handlungsempfehlung.
Insgesamt seien im vergangenen Jahr fast 13.000 IFG-Anträge an die Bundesbehörden gestellt worden, 2016 seien es fast 9000 gewesen, wie dem Bericht zu entnehmen ist. Beißen Petenten mit ihren IFG-basierten Auskunftsbegehren bei Behörden auf Granit, so können sie sich an Voßhoff wenden, die diesen Einzelfall dann zu bewerten hat. Im Berichtszeitraum 2016/17 befasste sich Voßhoff mit mehreren Fällen aus dem Gesundheitsbereich – nicht immer zugunsten des Petenten.
So begehrte ein Petent laut Bericht beim GKV-Spitzenverband Auskunft über die Gesamtmitgliederzahlen der Kassen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kassen und Zeitabschnitten (Monaten). Diese Daten werden kassenseitig an den GKV-Spitzenverband übermittelt. Der habe die Auffassung vertreten, diese Daten unterlägen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch dem Sozialgeheimnis und seien deshalb nicht öffentlich verfügbar.
Schutzwürdiges Interesse der Kassen?
Nach § 3 Nr. 6, Alt. 2 IFG sei der Informationszugang ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. "Detaillierte Informationen zur regionalen und überregionalen Geschäftsentwicklung eines Unternehmens können Konkurrenten wertvolle Hinweise zur Entwicklung einer eigenen Marktstrategie bieten", so Voßhoff.
Die Kassen stünden im wirtschaftlichen Wettbewerb miteinander und hätten daher ein schutzwürdiges Interesse daran, dass konkurrenzrelevante aktuelle, detaillierte Infos zur geschäftlichen Entwicklung anderen Wettbewerbern nicht zugänglich gemacht würden.
"Im vorliegenden Fall wurde der Antrag zu Recht abgelehnt, zeitgleich aber darauf hingewiesen, dass ein wesentlicher Teil der begehrten, relativ grob strukturierten Informationen durch das Bundesministerium für Gesundheit aufbereitet und auf der Internetseite veröffentlicht worden war", fasst Voßhoff zusammen.
Fast wie eine Provinzposse mutet der Fall eines Rechtsanwaltes an, der beim BfArM im Herbst 2016 – und damit vor der Ärzten zum März 2017 eingeräumten Option der Medizinalhanfverordnung auf Rezept – Zugang zu den Adressen von Apotheken seines Bundeslandes beantragte, die eine auf dem Betäubungsmittelgesetz fußende Ausnahmeerlaubnis zur Abgabe von Cannabis zur Schmerztherapie beantragt und erhalten hatten.
Das BfArM habe den Antrag kurz vor Ablauf der gegebenen Dreimonatsfrist abgelehnt – mit der Begründung, dass die Beantragung einer solchen Erlaubnis "eine unternehmerische Entscheidung und somit ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Erlaubnisinhaber bzw. Antragsteller" sei.
Der Petent habe fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt und Voßhoff auf den Plan gerufen. Das BfArM habe eingelenkt – mit dem Hinweis darauf, dass nach der Gesetzesänderung "kein wirtschaftlicher Nutzen mehr aus einer solchen Erlaubnis gezogen werden" könne.
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